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Diskurs

Donnerstag, 17.09.2020

Neue Vorschläge zu Uploadfiltern und Leistungsschutzrecht

Update | Das Bundesjustizministerium (BMJV) hat einen neuen Referentenentwurf zur Umsetzung der neuen EU-Urheberrechtsrichtlinie in die Ressortabstimmung mit den anderen Ministerien gegeben, der in mehreren Punkten von den Diskussionsentwürfen abweicht.

Das berichtet Spiegel Online, dem der neue Entwurf vom 17. September 2020 vorliegt. Darin folgt das BMJV in einigen Punkten der Intervention des Bundeswirtschaftsministeriums (siehe News vom 23. Juni 2020), in anderen nicht. So soll beim Leistungsschutzrecht für Presseverleger die Länge von Textauszügen aus Presseartikeln, die Google und andere kommerzielle Anbieter ohne Lizenz vom Verlag verwenden dürfen, verändert werden. Hatte das BMJV zunächst vorgeschlagen die Formulierung „in der Regel nicht mehr als acht Wörter“ vorgeschlagen, wird jetzt, wie vom Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) gefordert, der Text der EU-Richtlinie Wort für Wort übernommen, nämlich: „Nutzung einzelner Wörter oder sehr kurzer Auszüge aus einer Presseveröffentlichung“.

Hingegen ist eine „Formulierung erhalten geblieben, die es Google und anderen Suchmaschinenbetreibern erlauben würde, Presseinhalte zumindest kostenfrei in den eigenen Suchindex aufzunehmen“, schreibt Spiegel Online. Ohne diese Formulierung müssten sie schon dafür Lizenzen erwerben, unabhängig davon, ob und in welcher Kürze sie diese sogenannte Indexkopie für ihre Nutzerinnen und Nutzer zugänglich machen.
Geblieben sind im neuen Referentenentwurf (jetzt als Download verfügbar) auch entgegen den Forderungen des BMWi auch die Mindestbeteiligung für Journalisten an eventuellen Einnahmen aus dem Leistungsschutzrecht von einem Drittel der Einnahmen sowie die Mindestbeteiligung der Urheber von zwei Dritteln an den Einnahmen der Verwertungsgesellschaften.

Verändert hat das BMJV außerdem Teile der Reform zur Verantwortlichkeit der Plattformbetreiber wie YouTube für die Inhalte ihrer Nutzer, also zur Umsetzung von Artikel 17 der neuen EU-Urheberrechtsrichtlinie, die unter dem Stichwort „Uploadfilter“ diskutiert wird. Sie soll im neuen Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG) verankert werden. So soll zwar die Nutzung urheberrechtlich geschützter Inhalte für Karikaturen, Parodien und Pastiches wie im bisherigen Entwurf ausdrücklich erlaubt werden, für Pastiches. sollen die Plattformen aber „eine angemessene Vergütung“ zahlen. Gleiches gilt für zeitweise Nutzungen, die sich nach einem Beschwerdeverfahren als nicht erlaubt herausstellen,.

„Außerdem können YouTube, Facebook und andere betroffene Plattformen einen Vorabcheck einrichten, der jeden Nutzerupload daraufhin überprüft, ob der Inhalt bereits vom Rechteinhaber als lizenziert oder als sperrpflichtig angemeldet wurde. Liegt kein Sperrvermerk vor oder ist der Inhalt bereits lizenziert (was Nutzer nicht wissen können), kann das sogenannte Pre-Flagging entfallen, der Inhalt erscheint sofort online“, schreibt SpOn.

„Pre-Flagging“ ist eine Idee aus dem Diskussionsentwurf des Gesetzes (siehe News vom 24. Juni 2020): Wer etwas hochladen will, kann angeben, dass er sich auf eine erlaubte Nutzung beruft, wie eben Parodien oder Zitate. So gekennzeichnete Inhalte dürfen Plattformen nicht vorab blocken. „Der Vorabcheck der Plattformbetreiber soll diesen Schritt, wo immer möglich, überflüssig machen und damit alle Seiten entlasten“, so SpOn.

Pressekontakt: info@urheber.info