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Diskurs

Freitag, 10.07.2015

BGH: Framing kein Verstoß gegen das Urheberrecht

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Framing fremder Inhalte auf anderen Webseiten – im konkreten Fall der Link zu einem YouTube-Video – keine Urheberrechtsverletzung darstellt – sofern der geschützte Inhalt mit Zustimmung des Rechteinhabers im Internet für alle zugängl...

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Framing fremder Inhalte auf anderen Webseiten – im konkreten Fall der Link zu einem YouTube-Video – keine Urheberrechtsverletzung darstellt – sofern der geschützte Inhalt mit Zustimmung des Rechteinhabers im Internet für alle zugänglich ist.
Zum ersten Mal hat der BGH mit seinem Urteil vom 9. Juli 2015 (Az.: I ZR 46/12 – Die Realität II) über die Frage der urheberrechtlichen Zulässigkeit von Frames entschieden. Im konkreten Fall geht es um ein zwei Minuten langes Werbevideo, das auch auf der Internetplattform YouTube abrufbar war. Ein anderer Webseitenbetreiber hatte darauf verlinkt und dieses Video in einem Frame (Rahmen) auf der eigenen Seite eingebunden. In diesem Fall hatte das OLG München im Februar 2012 entschieden, dass Framing keine öffentliche Zugänglichmachung im Sinne des Urheberrechts (§ 19a UrhG) darstelle.
Dem hatte sich der BGH angeschlossen, aber den Europäischen Gerichtshofs im Wege eines Vorabentscheidungsverfahrens angerufen, zu prüfen, ob diese Einbettung eines fremden Werks aber unter Umständen ein unbenanntes Verwertungsrecht der öffentlichen Wiedergabe der EU-Richtlinie zum Urheberrecht in der Informationsgesellschaft (Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG) verletzt (siehe News vom 16. Mai 2013). Dies hatte der EuGH mit seiner „BestWater“-Entscheidung vom 21. Oktober 2014 (RS: C-348/13) verneint, allerdings ausgeführt, dass in solchen Fällen eine öffentliche Wiedergabe erfolgt, wenn keine Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers vorliegt (siehe News vom 23. Oktober 2014).
Ob im konkreten Fall das Video mit Zustimmung des Unternehmens auf YouTube hochgeladen worden war, muss jetzt das OLG München klären, an das die Karlsruher Richter die Angelegenheit zur erneuten Beurteilung zurückverwiesen. Das Unternehmen bestreitet eine Zustimmung.
Der Bundesgerichtshof hatte erwogen, das Verfahren bis zu einer weiteren EuGH-Entscheidung (RS: C-160/15 – GS Media BV/Sanoma Media Netherlands BV) auszusetzen, heißt es in der BGH-Pressemitteilung. Davon habe er abgesehen, weil mit einer Entscheidung des EuGH frühestens in einem Jahr zu rechnen sei und es auf eine EuGH-Entscheidung im konkreten Fall nur dann ankomme, wenn der Film ohne Zustimmung des Rechtsinhabers bei YouTube eingestellt war.

Pressekontakt: info@urheber.info