Donnerstag, 23.10.2014
EuGH: Framing kein Verstoß gegen das Urheberrecht
Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass Framing fremder Inhalte auf anderen Webseiten – im konkreten Fall der Link zu einem YouTube-Video – keine Urheberrechtsverletzung darstellen.
„Die Einbettung eines auf einer Website öffentlich zugänglichen geschützten...
Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass Framing fremder Inhalte auf anderen Webseiten – im konkreten Fall der Link zu einem YouTube-Video – keine Urheberrechtsverletzung darstellen.
„Die Einbettung eines auf einer Website öffentlich zugänglichen geschützten Werkes in eine andere Website mittels eines Links unter Verwendung der Framing-Technik, wie sie im Ausgangsverfahren in Frage steht, allein stellt keine öffentliche Wiedergabe“ im Sinne der EU-Richtlinie zum Urherrecht in der Informationsgesellschaft (Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG) dar, „soweit das betreffende Werk weder für ein neues Publikum noch nach einem speziellen technischen Verfahren wiedergegeben wird, das sich von demjenigen der ursprünglichen Wiedergabe unterscheidet“, heißt es in dem Beschluss des EuGH vom 21. Oktober 2014 (RS: C-348/13).
Die neunte Kammer des Luxemburger Gerichtshof traf diese Entscheidung im Wege eines Vorabentscheidungsverfahrens, dass der Bundesgerichtshof im Mai 2013 (Az.: I ZR 46/12) eingeleitet hatte (siehe News vom 16. Mai 2013). Zum ersten Mal war die Frage der urheberrechtlichen Zulässigkeit von Frames bis zum BGH gelangt. Im konkreten Fall geht es um ein zwei Minuten langes Werbevideo, das auch auf der Internetplattform YouTube abrufbar war. Ein anderer Webseitenbetreiber hatte darauf verlinkt und dieses Video in einem Frame (Rahmen) auf der eigenen Seite eingebunden. In diesem Fall hatte das OLG München im Februar 2012 entschieden, dass Framing keine öffentliche Zugänglichmachung im Sinne des Urheberrechts (§ 19a UrhG) darstelle. Unter Berücksichtigung des EuGH-Beschlusses muss nun der BGH den Fall konkret entscheiden.
Der EuGH wendet in seinem Framing-Beschluss die bereits aus der Entscheidung Svensson ./. Retriever Sverige AB bekannten Grundsätze an, dass Hyperlinks keine urheberrechtliche Nutzungshandlung darstellen an (siehe News vom 13. Februar 2014). Entscheidend ist für den EuGH, ob die Wiedergabe für ein „neues Publikum“ erfolgt und ob eine neue Technik verwendet wird oder nicht. „Der Beschluss beendet einen jahrelangen Rechtsstreit. Er ist im Sinne der Netzfreiheit zu begrüßen“, erklärte Rechtsanwalt Bernhard Knies von der Kanzlei, von der diese Grundsatzentscheidung erstritten wurde.
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