Mittwoch, 30.03.2022
Veröffentlichung des Glyphosat-Gutachtens
"Frag den Staat" gewinnt auch vor BGH
Das Online-Portal „Frag den Staat“ durfte das Glyphosat-Gutachten des Bundesinstituts für Risikobewertung (BfR) veröffentlichen. Die Initiative hat damit nicht gegen das Urheberrecht der Behörde verstoßen, hat der Bundesgerichtshof bestätigt.
Der BGH hat am 27. Januar 2021 eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen, wie aus dem am 30. März 2021 veröffentlichtem BGH-Beschluss hervorgeht (Az.: I ZR 84/21). Somit ist das Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 11. Mai 2021 (siehe News vom 14. Mai 2021) rechtskräftig. Dies ist ein „wichtiges Signal für die Informationsfreiheit“, schreibt die Initiative „Frag den Staat“.
Damit endet ein mehr als zweijähriger Rechtstreit. Im März 2019 hatte das LG Köln der Initiative per einstweiliger Verfügung die Veröffentlichung untersagt (siehe News vom 1. April 2019), diese einstweilige Verfügung dann aber im Juli 2019 wegen Formfehler wieder aufgehoben (siehe News vom 5. Juli 2019). Im November 2020 hatte dann das Landgericht Köln in der Hauptverhandlung dem Online-Portal rechtgegeben (siehe News vom 13. November 2020).
Nach dem Landgericht erkannte auch das OLG Köln in seinem Urteil vom 11. Mai 2021 (Az.: 6 U 146/20) an, dass die Veröffentlichung zulässig war. Spätestens durch die Übersendung des Gutachtens an mehr als 43.000 Antragsteller:innen habe das Gutachten seinen Schutz eingebüßt. Außerdem sei die Veröffentlichung aber auch von der Zitat- und Berichterstattungsfreiheit gedeckt, teilte das Online-Portal „Frag den Staat“ mit: „Die Zusammenfassung, die zunächst zum Abruf und Download bereitgehalten wurde und nunmehr als Kopie über den Beklagten abrufbar ist, stand und steht in Zusammenhang mit einer – wenn auch knappen – redaktionellen Berichterstattung des Beklagten.“
In einem zweiten Prozessstrang war das BfR mit seiner Klage gegen den MDR gescheitert (siehe News vom 23. Februar 2021). Außerdem hatte im April 2020 der Bundesgerichtshof entschieden dass die Veröffentlichung der sogenannten „Afghanistan-Papiere“, durch die urheberrechtliche Schranke für Berichterstattung über Tagesereignisse (§ 50 UrhG) gedeckt sein könnte (siehe News vom 30. April 2020).
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