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Diskurs

Montag, 20.04.2026

Frankreich und KI-Urheberrecht:

Ein Schritt vorwärts – aber kein echter Paradigmenwechsel

Der französische Gesetzentwurf zur Einführung einer Nutzungsvermutung für KI-Systeme (Art. L. 331-4-1 CPI) wird gerade als Meilenstein für Rechteinhaber gehandelt. Zu Recht? Ja, absolut zu begrüßen, aber eine echte „Beweislastumkehr“ wie häufig behauptet, bedeutet er leider nicht

Was ist der Unterschied zwischen Vermutung und Beweislastumkehr?

Eine bloße Vermutungswirkung erleichtert dem Schwächeren nur den Einstieg in den Prozess,  der Gegner kann eine Vermutung aber mit beliebigen Mitteln entkräften und muss nicht einen echten Gegenbeweis antreten. Gelingt ihm das, liegt die Last wieder beim Rechteinhaber.

Genau das liefert der französische Entwurf. Ein Hinweis auf plausible Nutzung löst die Vermutung aus – das ist ein echter Fortschritt und definitiv positiv für die Rechteinhaber.

Aber da die Gesetzesformulierung nur als simple Vermutung ausgestaltet ist, genügt dem Anbieter ein plausibler Gegenvortrag. Und der ist in der Praxis leicht zu konstruieren:

Ein Rechteinhaber entdeckt einen KI-Output, der seinem Werk auffällig ähnelt. Der Anbieter muss nun aber nicht beweisen, dass das Werk nicht genutzt wurde, zum Bespiel also durch Offenlegung der Trainingsdaten, in denen das Werk nicht enthalten sein darf (das wäre die Beweislastumkehr).

Er muss nur eine mögliche, alternative Erklärung für das legale Zustandekommen des Outputs bringen  – etwa, dass die Ähnlichkeit durch gemeinfreie andere Quellen oder unabhängige Kreation erklärbar sein kann. Oder er erklärt schlicht, die konkrete Zusammensetzung der Trainingsdaten sei technisch nicht mehr rekonstruierbar… Das zweite Argument ist besonders problematisch: Der Anbieter profitiert nämlich möglicherweise direkt von der Intransparenz seiner eigenen Systeme, so lange ihm das nicht verboten ist, also genau von dem Umstand, den eine echte Beweislastumkehr überwinden sollte. Die Vermutung löst das Problem also nicht, sie verschiebt es nur um einen Prozessschritt nach hinten.

Mein Fazit: Prozedurale Erleichterung ja – echte Beweislastumkehr nein. Solange KI-Anbieter die Intransparenz ihrer Trainingsdaten als Verteidigungsmittel einsetzen können, bleibt die Beweislast faktisch beim Rechteinhaber.

Sabine Richly, MBA, LL.M.

Digital Media Law – Sabine Richly

Pressekontakt: info@urheber.info