Mittwoch, 15.04.2026
"Metall auf Metall“: Sampling-Streit geht weiter
EuGH definiert Grenzen für Pastiches
Im jahrelangen Rechtsstreit zwischen dem Musikproduzenten Moses Pelham und der Musikgruppe Kraftwerk hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) die Regeln für die Nutzung geschützter Werke beim sogenannten Sampling präzisiert.
Der Bundesgerichtshof hatte am 14. September 2023 entschieden, dem EuGH Fragen zur Klärung des urheberrechtlichen Begriffs des Pastiches vorzulegen (siehe News vom 15. September 2023).
Der EuGH stellt unter anderem fest, dass diese Ausnahme für ‚Pastiches’ Schöpfungen erfasst, die an ein oder mehrere bestehende Werke erinnern, gleichzeitig aber wahrnehmbare Unterschiede diesen gegenüber aufweisen, und die, einschließlich im Wege des ‚Sampling’, einige ihrer urheberrechtlich geschützten Elemente nutzen, um mit diesen Werken einen als solchen erkennbaren künstlerischen oder kreativen Dialog zu führen“, heißt es in seiner Pressemitteilung. „Dieser kann verschiedene Formen annehmen, u. a. die einer offenen Nachahmung des Stils dieser Werke, einer Hommage an diese Werke oder einer humoristischen oder kritischen Auseinandersetzung mit diesen Werken.“
Nach dieser EuGH-Entscheidung vom 14. April 2026 (Rechtssache C-590/23) muss nun erneut der BGH entscheiden, ob die zweisekündige Rhythmussequenz aus „Metall auf Metall“ unter die Pastiches-Ausnahme fällt.
Der BGH hatte sich im April 2020 zum dritten Mal grundsätzlich mit dem sogenannten Sampling auseinandergesetzt, aber nicht entschieden, sondern hat den Fall „Metall auf Metall“ an das Oberlandesgericht Hamburg zurückverwiesen (siehe News vom 30. April 2020). Nun liegt der Rechtstreit zum vierten Mal beim BGH (siehe News vom 2. Juni 2023).
Der Rechtsstreit über die Verwendung einer Rhythmussequenz aus dem Kraftwerk-Song „Metall auf Metall“ läuft mittlerweile seit 17 Jahren. 1997 hatte der Komponist und Produzent Moses P. (Pelham) eine zwei Sekunden lange Sequenz ohne nachzufragen aus dem Kraftwerk-Tonträger kopiert und als Schleife unter den Song „Nur mir“ der Rapperin Sabrina Setlur gelegt.
Ende 2012 hatte der Bundesgerichtshof in dem Verfahren um Unterlassung und Schadenersatz gegen Moses P. entschieden. Der Setlur-Song musste aus dem Handel genommen werden.
Dagegen hatte Pelham gemeinsam mit anderen Produzenten und Musikern Verfassungsbeschwerde eingelegt – mit Erfolg. Das Bundesverfassungsgericht entschied am 31. Mai 2016 zugunsten der Kunstfreiheit und verwies den Fall zurück an den BGH (siehe News vom 1. Juni 2016). Mit Beschluss vom 1. Juni 2017 (Az.: I ZR 115/16 – „Metall auf Metall III“). hatte der BGH das Verfahren nun ausgesetzt und dem EuGH einen Fragenkatalog vorgelegt (siehe News vom 2. Juni 2017).
Der Europäische Gerichtshof hatte sich entschieden, dass das Sampling ohne Einverständnis des Urhebers nicht zwingend dessen Rechte verletzt (siehe News vom 30. Juli 2019). Der EuGH weist in seinem Urteil vom 29. Juli 2019 zunächst darauf hin, dass eine Vervielfältigung eines – auch nur sehr kurzen – Audiofragments grundsätzlich unter das ausschließliche Recht des Tonträgerherstellers falle. „Keine ‚Vervielfältigung’ liegt jedoch vor, wenn ein Nutzer in Ausübung seiner Kunstfreiheit einem Tonträger ein Audiofragment entnimmt, um es in geänderter und beim Hören nicht wiedererkennbarer Form in ein neues Werk einzufügen“, stellte der EuGH fest.
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