Donnerstag, 30.04.2020
"Metall auf Metall": Der endlose Streit ums Sampling
Der Bundesgerichtshof hat sich zum dritten Mal grundsätzlich mit dem sogenannten Sampling auseinandergesetzt, aber nicht entschieden, sondern hat den Fall „Metall auf Metall“ an das Oberlandesgericht Hamburg zurückverwiesen.
Der Rechtsstreit über die Verwendung einer Rhythmussequenz aus dem Kraftwerk-Song „Metall auf Metall“ läuft mittlerweile seit 17 Jahren. 1997 hatte der Komponist und Produzent Moses P. (Pelham) eine zwei Sekunden lange Sequenz ohne nachzufragen aus dem Kraftwerk-Tonträger kopiert und als Schleife unter den Song „Nur mir“ der Rapperin Sabrina Setlur gelegt.
Ende 2012 hatte der Bundesgerichtshof in dem Verfahren um Unterlassung und Schadenersatz gegen Moses P. entschieden. Der Setlur-Song musste aus dem Handel genommen werden. Dagegen hatte Pelham gemeinsam mit anderen Produzenten und Musikern Verfassungsbeschwerde eingelegt – mit Erfolg. Das Bundesverfassungsgericht entschied am 31. Mai 2016 zugunsten der Kunstfreiheit und verwies den Fall zurück an den BGH (siehe News vom 1. Juni 2016). Mit Beschluss vom 1. Juni 2017 (Az.: I ZR 115/16 – „Metall auf Metall III“). hatte der BGH das Verfahren nun ausgesetzt und dem EuGH einen Fragenkatalog vorgelegt (siehe News vom 2. Juni 2017).
Der Europäische Gerichtshof hatte sich entschieden, dass das Sampling ohne Einverständnis des Urhebers nicht zwingend dessen Rechte verletzt (siehe News vom 30. Juli 2019). Der EuGH weist in seinem Urteil vom 29. Juli 2019 zunächst darauf hin, dass eine Vervielfältigung eines – auch nur sehr kurzen – Audiofragments grundsätzlich unter das ausschließliche Recht des Tonträgerherstellers falle. „Keine ‚Vervielfältigung’ liegt jedoch vor, wenn ein Nutzer in Ausübung seiner Kunstfreiheit einem Tonträger ein Audiofragment entnimmt, um es in geänderter und beim Hören nicht wiedererkennbarer Form in ein neues Werk einzufügen“, stellte der EuGH fest. Eine Kopie lehnt der EuGH im vorliegenden Fall ab, da nur Musik-Fragmente in abgeänderter Form übernommen wurden, um ein „neues und davon unabhängiges Werk zu schaffen“.
Der Bundesgerichtshof hat nun den Fall „Metall auf Metall“ zur Sachaufklärung an das Oberlandesgericht Hamburg zurückverwiesen. Dies mit umfangreichen Prämissen. Der mehrseitigen Pressemitteilung des BGH lässt sich entnehmen, dass der 1. Zivilsenat des BGH für die erste Zeit der Nutzung ab 1997 eine legale Nutzung der Rhythmussequenz unter Berufung auf das „Recht der freien Benutzung“ (§ 24 UrhG) für möglich hält, für die Zeit seit Inkrafttreten der EU-Richtlinie über das Urheberrecht in der Informationsgesellschaft (InfoSoc-Direktive) jedoch nicht. „Für Vervielfältigungshandlungen ab dem 22. Dezember 2002 kommt hingegen eine Verletzung des Vervielfältigungsrechts der Kläger in Betracht“, heißt es in der Pressemitteilung. Eine Berufung hingegen auf das Zitatrecht (§ 51 UrhG) schließt der Bundesgerichtshof aus.
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