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Diskurs

Donnerstag, 24.03.2022

EuGH-Urteil zur Privatkopie-Abgabe

Cloud-Anbieter können zur Zahlung verpflichtet werden

Auch Anbieter von Cloud-Speicherdiensten sind von der Privatkopie-Ausnahme der Urheberrechtsrichtlinie von 2001 (InfoSoc-Direktive) erfasst, hat der Europäische Gerichtshof entschieden.

Ob sie dafür auch eine Pauschalabgabe an die Rechteinhaber zahlen müssen, kann der nationale Gesetzgeber regeln. Die Richtlinie verlange nicht, dass auch Cloud-Anbieter eine urheberrechtliche Privatkopie-Abgabe zahlen müssen, sofern die Rechteinhaber auf anderem Weg kompensiert würden, urteilte der EuGH am 24. März 2022 (Rechtssache C-433/20).

Der EuGH stellt fest, „dass die Ausnahme für Privatkopien anwendbar ist, wenn Werke auf einem Server in einen Speicherplatz kopiert werden, den der Anbieter von Cloud-Computing-Dienstleistungen einem Nutzer zur Verfügung stellt“, heißt es in seiner Pressemitteilung. „Die Mitgliedstaaten sind jedoch nicht verpflichtet, die Anbieter von Dienstleistungen der Speicherung im Rahmen des Cloud-Computing zur Zahlung eines gerechten Ausgleichs im Sinne dieser Ausnahme heranzuziehen, sofern der zugunsten der Rechtsinhaber zu leistende gerechte Ausgleich anderweitig geregelt ist.“

Geklagt hatte die österreichische Verwertungsgesellschaft Austro-Mechana gegen die in Deutschland ansässige Strato AG beim Handelsgericht Wien. Diese bietet Cloud-Speicherplatz an. Austro-Mechana – vergleichbar mit der deutschen GEMA – verlangt von Strato die Zahlung einer Speichermedienvergütung nach dem österreichischen Urheberrechtsgesetz. Austro-Mechana ist der Ansicht, der darin verwendete Begriff „Speichermedien jeder Art“ erfasse auch das Überlassen von Speicherplatz in einer Cloud.

Das mit dem Berufungsverfahren befasste Oberlandesgericht Wien wollte vom EuGH wissen, ob die Speicherung von Inhalten im Rahmen des Cloud-Computing unter die Ausnahme für Privatkopien im Sinne der Urheberrechtsrichtlinie von 2001 (InfoSoc-Direktive) fällt.

Pressekontakt: info@urheber.info