Montag, 12.02.2024
BGH schaltet den EUGH ein
Öffentliche Wiedergabe oder nicht?
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) Fragen zur weiteren Klärung des Begriffs der öffentlichen Wiedergabe in einem Seniorenwohnheim vorgelegt.
In zwei verbundenen Verfahren vor dem BGH, hatten mehrere Verwertungsgesellschaften gegen die Betreiberin eines Seniorenpflegeheims auf Unterlassung der Weitersendung von Rundfunkprogrammen in ihren Einrichtungen geklagt. hatten, Nun hat der BGH mit Beschlüssen vom 8. Februar 2024 (Az.: I ZR 34/23 und I ZR 35/23) das Verfahren ausgesetzt und den EuGH angerufen, Dies geht u.a. aus einer Pressemitteilung des Gerichts hervor.
Nach Meinung der klagenden Verwertungsgesellschaften sei die Weitersendung der über eine Satellitenempfangsanlage empfangenen Rundfunkprogramme durch das Kabelnetz an die Anschlüsse für Fernsehen und Hörfunk in den Zimmern der Pflegeeinrichtungen eine öffentliche Wiedergabe im Sinne der Urheberrichtlinie von 20001 (2001/29/EG). Deshalb hatten sie auf Lizenzierung geklagt Während das Landgericht Frankenthal dem noch gefolgt waren, waren die Klagen der VGen vom OLG Zweibrücken im März 2023 abgewiesen worden.
Der BGH hat dem EuGH nun drei Fragen zur Auslegung des in Artikels 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG enthaltenen Begriffs der öffentlichen Wiedergabe vorgelegt.
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