Freitag, 10.09.2021
"Framingschutz"-Entscheidung des BGH
Die VG Bild-Kunst ist wieder erfolgreich
Eine Verwertungsgesellschaft darf den Abschluss eines Vertrags über die Nutzung digitalisierter, urheberrechtlich geschützter Werke davon abhängig machen, dass der Nutzer wirksame technische Maßnahmen gegen Framing ergreift.
Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 9. September 2021 (Az:: I ZR 113/18) entschieden. In dem Prozess vor dem BGH geht es um ein Urteil des Berliner Kammergerichts vom Juli 2018 zugunsten der Stiftung Preußischer Kulturbesitz als Trägerin der Deutschen Digitalen Bibliothek (DDB).
Sie hatte erfolgreich vor dem Kammergericht darauf geklagt, dass die VG Bild-Kunst die Erteilung von Nutzungsrechten an Vorschaubildern nicht davon abhängig machen darf, dass die DDB Abbildungen mit dem von der Verwertungsgesellschaft geforderten „Framingschutz“ versieht (siehe News vom 12. Juli 2018).
Die VG Bild-Kunst will erreichen, dass Vorschaubilder urheberrechtlich geschützt und Frames ohne Einwilligung des Rechteinhabers urheberrechtlich unzulässig sind, um dann in beiden Fällen Lizenzgebühren zugunsten der Fotografen erheben zu können. Nur sind beide Fälle in Deutschland bereits einzeln vom BGH negativ entschieden worden und können nur durch Änderung des Rechtsrahmens erreicht werden. Die DDB möchte in beiden Fällen Rechtssicherheit – auch für die „mit der DDB kooperierenden Kultur- und Wissenseinrichtungen“.
Der Bundesgerichtshof hatte am 25. April 2019 dem EuGH die Frage zur Auslegung der InfoSoc-Richtlinie (2001/29/EG) vorgelegt, „ob die Einbettung eines mit Einwilligung des Rechtsinhabers auf einer frei zugänglichen Internetseite verfügbaren Werks in die Internetseite eines Dritten im Wege des Framing eine öffentliche Wiedergabe des Werks im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG darstellt, wenn sie unter Umgehung von Schutzmaßnahmen gegen Framing erfolgt, die der Rechtsinhaber getroffen oder veranlasst hat“ (siehe News vom 26. April 2019).
„Hat der Urheberrechtsinhaber beschränkende Maßnahmen gegen Framing getroffen oder veranlasst, stellt die Einbettung eines Werks in eine Website eines Dritten im Wege dieser Technik eine Zugänglichmachung dieses Werks für ein neues Publikum dar“, lautet der Urteilstenor. „Für diese öffentliche Wiedergabe muss daher die Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers vorliegen“ (siehe News vom 9. März 2021).
Der EuGH stellt fest, dass die Einbettung eines Werks in eine Website eines Dritten im Wege der Framing-Technik eine „Zugänglichmachung dieses Werks für ein neues Publikum“ darstellt, wenn der Urheberrechtsinhaber beschränkende Maßnahmen gegen Framing getroffen oder veranlasst hat. „Diese öffentliche Wiedergabe bedarf daher der Erlaubnis der betreffenden Rechtsinhaber.“
Der Bundesgerichtshof hat nun das Berufungsurteil des Kammergerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Kammergericht zurückverwiesen. Für die dort erneut vorzunehmende Beurteilung hat der BGH laut seiner Pressemitteilung darauf hingewiesen, dass nicht auf das Interesse einzelner, mit dem Framing durch Dritte einverstandener Urheber, sondern auf die typische, auf Rechtswahrung gerichtete Interessenlage der von der Beklagten vertretenen Urheberrechtsinhaber abzustellen ist.
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