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Diskurs

Dienstag, 09.03.2021

"Framingschutz"-Entscheidung des EuGH

Erfolg für die VG Bild-Kunst

Update | In einem Musterprozess zu Fragen technischer Maßnahmen zur Verhinderung von Framing hat der Europäische Gerichtshof entschieden und weitgehend die Rechtsauffassung der VG Bild-Kunst bestätigt.

Der Bundesgerichtshof hatte am 25. April 2019 dem EuGH die Frage zur Auslegung der InfoSoc-Richtlinie (2001/29/EG) vorgelegt, „ob die Einbettung eines mit Einwilligung des Rechtsinhabers auf einer frei zugänglichen Internetseite verfügbaren Werks in die Internetseite eines Dritten im Wege des Framing eine öffentliche Wiedergabe des Werks im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG darstellt, wenn sie unter Umgehung von Schutzmaßnahmen gegen Framing erfolgt, die der Rechtsinhaber getroffen oder veranlasst hat“ (siehe News vom 26. April 2019).

„Hat der Urheberrechtsinhaber beschränkende Maßnahmen gegen Framing getroffen oder veranlasst, stellt die Einbettung eines Werks in eine Website eines Dritten im Wege dieser Technik eine Zugänglichmachung dieses Werks für ein neues Publikum dar“, lautet nach der EuGH-Pressemitteilung der Urteilstenor. „Für diese öffentliche Wiedergabe muss daher die Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers vorliegen“. Damit ist der EUGH in seinem Urteil vom 9. März 2021 (Rechtssache C-392/19) nicht den Schlussanträgen des Generalanwalts Maciej Szpunar gefolgt (siehe News vom 10. September 2020).

Der EuGH stellt fest, dass die Einbettung eines Werks in eine Website eines Dritten im Wege der Framing-Technik eine „Zugänglichmachung dieses Werks für ein neues Publikum“ darstellt, wenn der Urheberrechtsinhaber beschränkende Maßnahmen gegen Framing getroffen oder veranlasst hat. „Diese öffentliche Wiedergabe bedarf daher der Erlaubnis der betreffenden Rechtsinhaber.“

Durch das neue Urteil des Europäischen Gerichtshof erscheint die „BestWater“-Entscheidung des EuGH vom 21. Oktober 2014 (siehe News vom 23. Oktober 2014), die vom BGH angefordert und mit seinem Urteil vom 9. Juli 2015 nachvollzogen wurde (siehe News vom 10. Juli 2015), in neuem Licht. Damals hatte der EuGH entschieden: „Framing ist kein Verstoß gegen das Urheberrecht, wenn keine Erlaubnis des Rechteinhabers vorliegt“.

Die Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst (VG Bild-Kunst) sieht die EuGH-Entscheidung zwiespältig. „Einerseits hat der EuGH Künstler*innen die Kontrolle über die Nutzung ihrer Werke im Internet zurückgegeben und seine Rechtsprechung geschärft“, meint Justitiarin Anke Schierholz. „Andererseits sehen wir auch, dass es für die Lizenznehmer*innen eine Bürde ist, wenn immer eine technische Sicherung erfolgen muss. Wir hätten uns gewünscht, dass der EuGH weiter geht und auch für das Internet festhält, was in der analogen Welt Standard ist: dass eine Lizenz immer nur den oder die Lizenznehmer* in zur Nutzung berechtigt, nicht aber jede*n beliebige*n Dritte*n.“

In dem Prozess vor dem BGH geht es um ein Urteil des Berliner Kammergerichts vom Juli 2018 zugunsten der Stiftung Preußischer Kulturbesitz als Trägerin der Deutschen Digitalen Bibliothek (DDB). Sie hatte erfolgreich vor dem Kammergericht darauf geklagt, dass die VG Bild-Kunst die Erteilung von Nutzungsrechten an Vorschaubildern nicht davon abhängig machen darf, dass die DDB Abbildungen mit dem von der Verwertungsgesellschaft geforderten „Framingschutz“ versieht (siehe News vom 12. Juli 2018).

Die VG Bild-Kunst will erreichen, dass Vorschaubilder urheberrechtlich geschützt und Frames ohne Einwilligung des Rechteinhabers urheberrechtlich unzulässig sind, um dann in beiden Fällen Lizenzgebühren zugunsten der Fotografen erheben zu können. Nur sind beide Fälle in Deutschland bereits einzeln vom BGH negativ entschieden worden und können nur durch Änderung des Rechtsrahmens erreicht werden. Die DDB möchte in beiden Fällen Rechtssicherheit – auch für die „mit der DDB kooperierenden Kultur- und Wissenseinrichtungen“.

Pressekontakt: info@urheber.info