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Diskurs

Donnerstag, 10.09.2020

"Framingschutz": Schlussanträge des Generalanwalts

In einem von beiden Seiten angestrebten Musterprozess zu Fragen technischer Maßnahmen zur Verhinderung von Framing hat Generalanwalt Maciej Szpunar seine Schlussanträge dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt.

Der Bundesgerichtshof hatte am 25. April 2019 dem EuGH die Frage zur Auslegung der InfoSoc-Richtlinie (2001/29/EG) vorgelegt, „ob die Einbettung eines mit Einwilligung des Rechtsinhabers auf einer frei zugänglichen Internetseite verfügbaren Werks in die Internetseite eines Dritten im Wege des Framing eine öffentliche Wiedergabe des Werks im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG darstellt, wenn sie unter Umgehung von Schutzmaßnahmen gegen Framing erfolgt, die der Rechtsinhaber getroffen oder veranlasst hat“ (siehe News vom 26. April 2019).

In seinen Schlussanträgen definiert Generalanwalt Maciej Szpunar Framing laut EuGH-Pressemitteilung als „Einbettung von von anderen Websites stammenden Werken (die dort der Öffentlichkeit mit Erlaubnis des Inhabers der Urheberrechte frei zugänglich gemacht worden sind) in eine Webseite mittels anklickbarer Links unter Verwendung der Framing-Technik“. Dies bedürfe „nicht der Erlaubnis des Inhabers der Urheberrechte bedürfe, da davon auszugehen sei, dass er diese Erlaubnis bei der ursprünglichen Zugänglichmachung des Werks erteilt habe.“ Dies gelte selbst dann, wenn diese Einbettung durch Framing unter Umgehung technischer Schutzmaßnahmen gegen Framing erfolge. Denn hier gehe es nicht um ein neues Publikum, denn das Publikum sei stets dasselbe: das der Zielwebsite des Links.
Dagegen bedürfe „die Einbettung solcher Werke mittels automatischer Links (Inline Linking; hierbei werden die Werke automatisch, ohne weiteres Zutun des Nutzers beim Öffnen der aufgerufenen Webseite angezeigt), was normalerweise zur Einbettung von Grafik- oder audiovisuellen Dateien dient, nach Ansicht des Generalanwalts der Erlaubnis des Rechteinhabers.“

Würde der Europäische Gerichtshof dem Generalanwalt in dieser Ansicht folgen, würde die „BestWater“-Entscheidung des EuGH vom 21. Oktober 2014 (siehe News vom 23. Oktober 2014), die vom BGH angefordert und mit seinem Urteil vom 9. Juli 2015 nachvollzogen wurde (siehe News vom 10. Juli 2015), in neuem Licht erscheinen, in der der EuGH entzschieden hatte „Framing ist kein Verstoß gegen das Urheberrecht, wenn keine Erlaubnis des Rechteinhabers vorliegt“.

In dem Prozess vor dem BGH geht es um ein Urteil des Berliner Kammergerichts vom Juli 2018 zugunsten der Stiftung Preußischer Kulturbesitz als Trägerin der Deutschen Digitalen Bibliothek (DDB). Sie hatte erfolgreich vor dem Kammergericht darauf geklagt, dass die VG Bild-Kunst die Erteilung von Nutzungsrechten an Vorschaubildern nicht davon abhängig machen darf, dass die DDB Abbildungen mit dem von der Verwertungsgesellschaft geforderten „Framingschutz“ versieht (siehe News vom 12. Juli 2018).

Die VG Bild-Kunst will erreichen, dass Vorschaubilder urheberrechtlich geschützt und Frames ohne Einwilligung des Rechteinhabers urheberrechtlich unzulässig sind, um dann in beiden Fällen Lizenzgebühren zugunsten der Fotografen erheben zu können. Nur sind beide Fälle in Deutschland bereits einzeln vom BGH negativ entschieden worden und können nur durch Änderung des Rechtsrahmens erreicht werden. Die DDB möchte in beiden Fällen Rechtssicherheit – auch für die „mit der DDB kooperierenden Kultur- und Wissenseinrichtungen“.

Denn die VG Bild-Kunst sei als Verwertungsgesellschaft nach § 34 Abs. 1 Satz 1 des Verwertungsgesellschaftengesetzes zwar verpflichtet, aufgrund der von ihr wahrgenommenen Rechte jedermann auf Verlangen zu angemessenen Bedingungen Nutzungsrechte einzuräumen. Andererseits sei allerdings die VG Bild-Kunst auch verpflichtet, dabei die Rechte der ihr angeschlossenen Urheber wahrzunehmen und durchzusetzen. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs könnte die Beklagte daher möglicherweise verlangen, dass der mit der Klägerin zu schließende Nutzungsvertrag die Klägerin zur Anwendung von technischen Schutzmaßnahmen gegen Framing verpflichtet. Das setze allerdings voraus, dass eine unter Umgehung derartiger Schutzmaßnahmen im Wege des Framing erfolgende Einbettung der auf der Internetseite der Klägerin für alle Internetnutzer frei zugänglichen Vorschaubilder in eine andere Internetseite das Recht der Urheber zur öffentlichen Wiedergabe ihrer Werke verletzt. Ob in einem solchen Fall das Recht der öffentlichen Wiedergabe aus Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG verletzt ist, der durch § 15 Abs. 2 UrhG ins deutsche Recht umgesetzt wird, sei zweifelhaft und bedürfe daher der Entscheidung durch den EuGH.

Pressekontakt: info@urheber.info