Montag, 19.08.2024
Landgericht Köln weist Klage ab
Keine Nachvergütung für Karl-May-Filme
Das Landgericht Köln hat die Nachvergütungsklage des Erben des Regisseurs der Karl-May-Filme gegen eine öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt abgewiesen.
Der Sohn von Harald Reinl wollte mit der Klage die Zahlung einer Nachvergütung wegen zahlreicher Wiederholungen der Filme im öffentlich-rechtlichen Rundfunk erreichen, berichtete beck-aktuell.
In seinem Urteil vom 1. August 2024 (Az.: 14 O 59/22) lehnte das Gericht einen Nachvergütungsanspruch (§ 32a UrhG) ab. Dass Reinl durch die Übertragung der Nutzungsrechte eine unverhältnismäßig niedrige Vergütung erhalten habe, könne nicht bejaht werden.
Voraussetzung dafür sei, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfukanstalten im „rechtlichen Sinne relevante Erträgnisse und Vorteile“ erzielt hätten. Dies habe Reinls Sohn aber nicht vorgetragen. Die BGH-Rechtsprechung zu „Das Boot“ (siehe News vom 30. Juli 2021) könne auf diesen Fall nicht übertragen werden, da es sich dabei um eine Eigenproduktion der Öffentlich-Rechtlichen gehandelt habe. Dies sei mit der Lizenzierung einer Fremdproduktion nicht vergleichbar.
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