Dienstag, 11.11.2025
Erstes KI-Grundsatzurteil in Europa
GEMA siegt gegen OpenAI
Update | OpenAI verletzt mit dem Training und dem Betrieb von ChatGPT geltendes Urheberrecht. Das hat das Landgericht München I im Verfahren der GEMA gegen den US-amerikanischen KI-Anbieter OpenAI am 11. November 2025 entschieden.
„Erstmals wurde in Europa die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke durch generative KI-Systeme rechtlich bewertet und zugunsten der Kreativen entschieden“, schreibt die GEMA in ihrer Pressemitteilung.
Das Landgericht München stelle in seinem Urteil unmissverständlich fest, dass OpenAI für das Training und den Betrieb von ChatGPT die Rechte an den eingeklagten Songtexten deutscher Urheber:innen aus dem GEMA-Repertoire hätte erwerben müssen. In den Systemen seien Kopien der Originalwerke enthalten, die auf einfache Prompts der Nutzer:innen ausgegeben würden.
Dies seien vergütungspflichtige Eingriffe in das Urheberrecht, für die OpenAI eine Lizenz erwerben muss, mit der die Urheber:innen angemessen vergütet werden. „Wir haben heute einen Präzedenzfall geschaffen, der die Rechte der Urheberinnen und Urheber schützt und klärt: Auch Betreiber von KI-Tools wie ChatGPT müssen sich an das Urheberrecht halten“, unterstrich Tobias Holzmüller, CEO der GEMA. "Wir konnten heute die Lebensgrundlage Musikschaffender erfolgreich verteidigen.“
OpenAI zählt zu den weltweiten Marktführern bei generativer KI und erwirtschaftet bereits jährliche Umsätze im zweistelligen Milliardenbereich, die Unternehmensbewertung wird auf rund eine halbe Billion Dollar geschätzt. schreibt die GEMA. Dennoch partizipieren die Musikschaffenden bisher nicht an der kommerziellen Nutzung ihrer Werke durch KI.
Das Urteil (Az.: 42 O 14139/24) ist nicht rechtskräftig, teilt das LG München I in seiner Pressemitteilung mit. Der DJV, der das Urteil als „Sieg des Urheberrechts“ in seiner Pressemitteilung bezeichnet, erwartet deshalb einen langen „Instanzenweg“. Es sei „zu befürchten, dass der Diebstahl geistigen Eigentums unvermindert weiter gehe, bis ein letztinstanzliches Urteil vorliege.“
Pressekontakt: info@urheber.info