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Diskurs

Donnerstag, 25.05.2023

Urteil des OLG Hamm

Für Drohnenaufnahmen gilt Panoramafreiheit nicht

Mit einer Drohne gefertigte Bildaufnahmen sind nicht von der urheberrechtlichen Panoramafreiheit gedeckt.

Das hat das Oberlandesgericht Hamm am 27. April 2023, wie es in einer Pressemitteilung vom 24. Mai 2023 mitteilt. In der urheberrechtlichen Streitigkeit hatte die Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst einen Verlag aus dem Ruhrgebiet auf Unterlassung, Schadensersatz und Abmahnkosten verklagt, weil sechs Fotografien veröffentlicht hatte, die mittels einer Drohne gemacht worden waren. Eine Lizenz von hatte der Verlag vor der Veröffentlichung dieser Bilder nicht erworben. Vielmehr vertritt er die Auffassung, die Verwendung der Fotografien sei von der Panoramafreiheit des Urheberrechtsgesetzes gedeckt.

Das Landgericht Bochum hatte der Klage insgesamt stattgegeben. Mit ihrer Berufung hat der Verlag sein Ziel auf Klageabweisung vor dem Oberlandesgericht Hamm weiterverfolgt. Abgesehen von einer geringfügigen Reduzierung des Schadensersatzes hat der für das Urheberrecht das OLG das Urteil des Landgerichts bestätigt und die Berufung zurückgewiesen (Az.: 4 U 247/21).

Die in § 59 Abs. 1 Satz 1 Urheberrechtsgesetz (UrhG) geregelte Panoramafreiheit gestatte zwar auch die gewerbliche Nutzung von hierunter fallenden Fotografien. Im Rahmen der Panoramafreiheit sei es nämlich zulässig, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, unter anderem mit Mitteln der Fotografie zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Auch befänden sich die hier in Rede stehenden Kunstwerke an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen, da die Bergehalden, auf denen die Kunstwerke errichtet wurden, entweder selbst öffentlich zugänglich seien oder jedenfalls von öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen aus wahrgenommen werden könnten, begründete das Gericht.

Die Einschränkung des Urheberrechts durch die Panoramafreiheit, die eine unentgeltliche Nutzung gestatte, schließe jedoch nur diejenigen Perspektiven ein, die von öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen aus bestehen. Hierzu gehöre nicht der Luftraum. Der Einsatz von Hilfsmitteln zur Erlangung einer anderen Perspektive sei nicht mehr von der Panoramafreiheit gedeckt, so das OLG. Dies habe der Bundesgerichtshof bereits für den Einsatz einer Leiter entschieden. Für den Einsatz einer Drohne könne nichts anderes gelten.

Nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts muss die Beklagte die Wiedergabe der angegriffenen Drohnenbilder und deren Verbreitung unterlassen und der Klägerin Schadensersatz in Form einer Lizenzgebühr über 1.824 Euro sowie gut 2.000 Euro Abmahnkosten, jeweils zuzüglich Zinsen, zahlen.

Da noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung zur Bewertung von Drohnenaufnahmen im Rahmen der Panoramafreiheit vorliegt, hat der Senat die Revision der Beklagten zugelassen. Die Beklagte hat Revision zum Bundesgerichtshof eingelegt, sodass das Urteil des OLG Hamm nicht rechtskräftig ist.

Pressekontakt: info@urheber.info