Donnerstag, 05.05.2022
Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz von 2017
Evaluierungsbericht vorgelegt
Update | Die Bundesregierung hat am 4. Mai 2022 einen Bericht zur Evaluierung des Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetzes von 2017 beschlossen.
Das berichtet heise online. Den Evaluierungsbericht gibt es auf der Website des Bundesjustizministeriums im Download.
Nach den damaligen Neuregelungen des Urheberrechtsgesetzes können Lehrer und Forscher 15 Prozent eines geschützten Werks kopieren oder in elektronische Semesterapparate einstellen. Für die eigene wissenschaftliche Forschung dürfen sie bis zu 75 Prozent eines Werks verwenden.
Bibliotheken können laut der „Bildungs- und Wissenschaftsschranke“ an Leseterminals je Sitzung bis zu zehn Prozent eines Werks für nicht kommerzielle Zwecke verfügbar machen sowie Interessenten „auf Einzelbestellung“ Kopien zusenden. Diese Regelungen waren ursprünglich befristet, wurden aber durch die letzte Urheberrechtsreform, die Umsetzung der DSM-Richtlinie in nationales Recht, entfristet.
Das Bundesjustizministerium sieht laut heise online darin einen fairen Interessenausgleich zwischen den Rechten der Urheber und den nicht kommerziellen Nutzungsinteressen der Forschungs- und Bildungseinrichtungen. Das systematische Zusammenführen früher verstreuter gesetzlicher Nutzungserlaubnisse sowie die Konkretheit der Regeln würden ebenfalls überwiegend positiv bewertet. Hinweise auf gravierende Anwendungsprobleme, die aus fachlicher Sicht unmittelbares Gegensteuern erforderten, hätten sich dem Bericht zufolge nicht ergeben.
Neben dem Evaluierungsbericht des BMJ gibt eine Studie der Kanzlei iRights.Law Einblick in die Anwendung des UrhWissG in der Praxis. Diese Studie wurde nicht vom BMJ, sondern vom Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) in Auftrag gegeben. Sie ist unter diesem Link abrufbar.
Pressekontakt: info@urheber.info