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Diskurs

Freitag, 09.07.2021

Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz

Evaluierung eingeleitet

Für die Evaluierung des Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetzes (UrhWissG) führt das Bundesjustizministerium (BMJV) ein öffentliches Konsultationsverfahren durch.

Die Reform hatte die gesetzlichen Erlaubnisse für Bildung und Wissenschaft im Urheberrecht neu geordnet. Mit Wirkung zum 1. März 2018 waren die §§ 60a ff des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) geändert worden (siehe News vom 28. Februar 2018). Der Deutsche Bundestag hatte das UrhWissG am 30. Juni 2017 verabschiedet (siehe News vom 30. Juni 2017).

Die neuen Regelungen über urheberrechtliche Nutzungen an Hochschulen, in Bibliotheken und Forschung waren ursprünglich bis Ende Februar 2023 befristet. Durch das Gesetz zur Umsetzung der EU-Urheberrechtsrichtlinien ist aber diese Befristung aufgehoben worden. Dieses Gesetz trat am 7. Juni 2021 in Kraft (siehe News vom 4. Juni 2021).

Dennoch wird kurz vor Ende dieses Legislaturperiode die Evaluierung des UrhWissG eingeleitet. Dazu wurde an „interessierten Kreise“ ein fünfseitiger Fragebogen verschickt. Sie erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 31. August 2021. Kernstück des Gesetzes sind insgesamt sechs Schrankenregelungen:

  • § 60a UrhG regelt, dass für den Unterricht und die Lehre an Bildungseinrichtungen (z.B. Schulen und Hochschulen) grundsätzlich bis zu 15 Prozent eines Werkes zu genutzt werden können, etwa durch Fotokopieren oder in Intranets.
  • § 60b UrhG regelt die Herstellung von Unterrichts- und Lehrmedien.
  • § 60c UrhG erlaubt, für die nicht-kommerzielle wissenschaftliche Forschung grundsätzlich bis zu 15 Prozent eines Werkes zu nutzen, für die eigene wissenschaftliche Forschung bis zu 75 Prozent.
  • § 60d UrhG regelt erstmals das sogenannte Text- und Data-Mining, bei dem große Mengen urheberrechtlich geschützter Inhalte (z.B. Texte, Bilder, Tonaufnahmen) automatisiert ausgewertet werden.
  • § 60e UrhG erlaubt Bibliotheken Werke aus ihrem Bestand zum Zwecke des Erhalts zu digitalisieren und regelt unter welchem Umständen Bibliotheken Werke an Terminals zugänglich machen dürfen und in welchem Umfang sie an diesen Terminals Ausdrucke gestatten dürfen. Ebenfalls geregelt wird der Kopienversand durch Bibliotheken.
  • § 60f UrhG enthält für Archive, Museen und Bildungseinrichtungen ähnliche Regelungen wie für Bibliotheken.

Pressekontakt: info@urheber.info