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Diskurs

Mittwoch, 23.10.2024

Urteil des Bundesgerichtshofs zur Panoramafreiheit

Drohnen-Fotos von Kunstwerken unzulässig

Die Veröffentlichung von mit Drohnen gemachten Fotos öffentlich zugänglicher Kunstinstallationen sind urheberrechtlich unzulässig, hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 23. Oktober 2024 entschieden (Az.: I ZR 67/23).

Die Drohnen-Aufnahmen seien nicht von der sogenannten Panoramafreiheit nach § 59 Urheberrechtsgesetz (UrhG) gedeckt. Wie aus der BGH-Pressemitteilung hervorgeht, ging es im Verfahren um Luftbildaufnahmen von Kunstinstallationen über Halden im Ruhrgebiet.

Die Autoren von zwei Büchern mit Ausflugstipps hatten diese Kunstwerke mit Drohnen abfotografiert und veröffentlicht. Die Künstler der Installationen Werke haben Verträge mit der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst abgeschlossen, die Rechte und Ansprüche von Urhebern wahrnimmt.

Die VG Bild-Kunst hatte in ihrer Klage angeführt, die Drohnen-Aufnahmen seien nicht von der sogenannten Panoramafreiheit gedeckt, und von dem Verlag Lizenzgebühren und Schadenersatz gefordert. Der BGH stützte diese Auffassung und wies die Revision des Verlags gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamm (siehe News vom 25. Mai 2023) zurück.

Zulässig sei es, Werke, „die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Grafik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben“. Fotos müssen nach den Ausführungen des BGH aber von Orten aus gemacht werden, die für die Allgemeinheit zugänglich sind.

Pressekontakt: info@urheber.info