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Diskurs

Dienstag, 13.02.2024

Oberlandesgericht München

Cloud-Dienste müssen keine Urheberabgabe zahlen

Cloud-Dienste müssen keine Urheberabgabe zahlen, hat das Oberlandesgericht München entschieden.

Das berichtet das Onlinenachrichtenportal heise online. Laut OLG München sind Cloud-Dienste keine vergütungspflichtigen Vervielfältigungsgeräte oder Speichermedien. Geklagt hatte die Zentralstelle für private Überspielungsrechte (ZPÜ) und von ihr vertretener Verwertungsgesellschaften unter anderem gegen Dropbox.

Cloud-Dienste wie der Filehoster sind laut dem Urteil (Az.: 38 Sch 60/22 WG e) keine vergütungspflichtigen Vervielfältigungsgeräte oder Speichermedien im Sinne des Urheberrechtsgesetzes. Darunter fielen nur Geräte wie Festplatten oder SD-Karten. Das OLG hat die ZPÜ-Klage daher abgewiesen.

Eine Vergütungspflicht ergebe sich weder aus dem deutschen noch aus dem europäischen Recht, urteilte das Gericht. Die EU-Richtlinien zum Urheberrecht gewährten den Mitgliedstaaten bei der Gestaltung der Urheberrechtsvergütung einen weiten Spielraum.

Pressekontakt: info@urheber.info