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Diskurs

Dienstag, 17.09.2019

EuGH urteilt über urheberrechtlichen Schutz von Modellen

„Modellen kann nicht allein aufgrund des Umstands, dass sie über ihren Gebrauchszweck hinaus eine spezielle ästhetische Wirkung haben, urheberrechtlicher Schutz zukommen“, hat der EuGH entschieden.

„Um urheberrechtlich geschützt zu werden, muss es sich bei diesen Modellen um originale Werke handeln“, heißt es in der Pressemitteilung des Europäischen Gerichtshof zu seinem Urteil vom 12. September 2019 (RS: C-683/17). Den Rechtsstreit der Bekleidungsherstellers G-Star Raw mit seinem Konkurrenten Cofemel, der vermeintliche Kopien von Jeans, Sweatshirts und T-Shirts der G-Star-Modelle produziert und vermarktet hat, hatte der Oberste Gerichtshof Portugals (Supremo Tribunal de Justicia) dem EuGH im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens vorgelegt.

Der entschied nun, dass eine Vorschrift im portugiesischen Urheberrecht, nach der eine über ihren Gebrauchszweck hinaus eine spezielle ästhetische Wirkung für den urheberrechtlichen Schutz von Modellen reiche, nicht mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Bei der Frage, ob ein Modell auch als „Werk“ einzustufen sei, könne dessen „ästhetische Wirkung“ keine Rolle spielen, „da eine solche ästhetische Wirkung das Ergebnis einer naturgemäß subjektiven Schönheitsempfindung des jeweiligen Betrachters“ sei. Eine Einstufung als „Werk“ sei nur möglich, wenn das Modell „mit hinreichender Genauigkeit und Objektivität identifizierbar ist und zum anderen eine geistige Schöpfung darstellt, die die Entscheidungsfreiheit und die Persönlichkeit ihres Urhebers widerspiegelt“, urteilte der EuGH.

Pressekontakt: info@urheber.info