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Diskurs

Donnerstag, 01.09.2016

Auch neue EU-Richtlinie zum Urheberrecht geleakt

Knapp eine Woche nach dem Entwurf eines Arbeitsdokuments zur Reform des EU-Urheberrechts ist nun auch ein Entwurf der Richtlinie zum Urheberrecht im Digitalen Binnenmarkt geleakt worden. Am 21. September 2016 will EU-Digitalkommissar Günther Oettinger die nächsten Schritte zu...

Knapp eine Woche nach dem Entwurf eines Arbeitsdokuments zur Reform des EU-Urheberrechts ist nun auch ein Entwurf der Richtlinie zum Urheberrecht im Digitalen Binnenmarkt geleakt worden.
Am 21. September 2016 will EU-Digitalkommissar Günther Oettinger die nächsten Schritte zur Reform des EU-Urheberrechts vorstellen. Neues wird er dabei den interessierten Zuhörern in Brüssel nicht erzählen können. Denn nach dem 182-seitigen Arbeitsdokument zur Reform (siehe News vom 26. August 2016) ist nun auch der Richtlinienentwurf selbst geleakt und in zwei Fassungen von Till Kreutzers internationalen IGEL-Ableger (Entwurf vom 30. August 2016) und von IPKat (Entwurf ohne erklärende Einleitung) ins Netz gestellt worden.
Oettingers neue Richtlinie selbst hat dabei nur ergänzenden Charakter – ähnlich wie in Deutschland ein „Omnibusgesetz“. Ergänzt werden die EU-Urheberrechtsrichtlinie von 2001 (2001/29/EC), die Richtlinie zum Schutz von Datenbanken von 1996 (96/9/EG), die Richtlinie zum Schutz von Computerprogrammen von 2009 (2009/24/EC) um drei neue Ausnahmeregelungen („Schranken“), die für alle EU-Mitgliedsstaaten verpflichtend sein sollen:

  • eine Ausnahmeregelung für Text und Data Mining (TDM) in Artikel 3 für Forschungseinrichtungen (ohne Einschränkung auf nicht-kommerzielle oder öffentliche Forschung);
  • eine Ausnahmeregelung für die digitale und grenzüberschreitende nicht-kommerzielle Nutzung von Werken und Illustrationen zu Bildungszwecken durch Bildungseinrichtungen in gesicherten Netzwerken (Intranets oder spezielle Lernumgebungen) in Artikel 4 mit angemessener Vergütung der Rechtsinhaber, wobei Mitgliedsstaaten diese Ausnahme daran knüpfen können, dass es keine angemessenen Lizenzangebote der Verlage gibt; und
  • eine Ausnahmeregelung für Organisationen zur Bewahrung des kulturellen Erbes in Artikel 5 (Archive, Bibliotheken, Museen), die digitale Kopien von Werken in ihrem Bestand erstellen und speichern dürfen, die sich in ihren Sammlungen befinden.

Die bisherigen Ausnahmeregelungen in der InfoSoc-Direktive bleiben allerdings optional, müssen also weiterhin nicht verpflichtend in nationalen Gesetzen der EU-Mitgliedsstaaten umgesetzt werden. Der vielfach gerückte „Flickenteppich“ im EU-Urheberrecht bleibt also bestehen.
Für vergriffene Werke („out of commerce works“) soll es durch Artikel 7 ermöglicht werden, nicht-exklusive Lizenzen für nicht-kommerzielle Nutzungsweisen zu vergeben, auch wenn sie die entsprechenden Urheber nicht repräsentieren. Für diese gibt es allerdings die Möglichkeit zum Opt-out. In Deutschland sind solche gesetzlichen Regelungen zur Nutzung von verwaisten Werken durch öffentliche Institutionen (§§ 61 bis 61c UrhG) bereits am 1. Januar 2014 in Kraft getreten (siehe News vom 30. Dezember 2013). Ein Register vergriffener Werke beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) wurde am 24. April 2014 gestartet (siehe News vom 24. April 2014). Diese vergriffene Werke sollen durch Organisationen zur Bewahrung des kulturellen Erbes in allen Mitgliedsstaaten genutzt werden können und dershalb beim European Union Intellectual Property Office registriert werden (Artikel 8).
Im Mittelpunkt des Medieninteresses steht natürlich das Presseverleger-Leistungsschutzrecht, das durch Artikel 11 der Richtlinie neu installiert wird, allerdings nur wenn die Mitgliedsstaaten dieses Recht nach Artikel 2 und 3 der InfoSoc-Direktive in ihre Gesetzgebung übernehmen. Gewährt wird es „Verlegern von Nachrichtenpublikationen“ für die Online-Nutzung für einen Zeitraum von mindestens 20 vollen Jahren. Ausdrücklich heißt es, dass dieses Recht nicht die Rechte der Urheber und anderer Rechtsinhaber beeinträchtigen darf.
Mit Artikel 12 soll schließlich die Verlegerbeteiligung an den Ausschüttungen der Verwertungsgesellschaften eine gesetzliche Basis erhalten. Er lautet: „Mitgliedstaaten können vorsehen, dass wo ein Autor ein Recht auf einen Verleger übertragen hat, eine solche Übertragung eine ausreichende Rechtsgrundlage für den Verlag darstellt, einen Teil der Entschädigung für die Verwendungen des Werkes im Rahmen einer Ausnahme oder Beschränkung des übertragenen Rechts zu beanspruchen.“
Zugunsten einer „fairen Vergütung“ von Urhebern und ausübenden Künstlern sollen die EU-Mitgliedsstaaten sicherstellen, dass sie von denjenigen, an den sie Rechte übertragen oder lizenziert haben, regelmäßige, angemessene und ausreichende Informationen über die Nutzung ihrer Werke, die erreichten Einnahmen und Vergütungen erhalten, allerdings nicht, wenn ihre Leistung nicht signifikant im Verhältnis zum gesamten Werk oder Darbietung ist (Artikel 14) – ein eingeschränkten Auskunftsanspruch also, der ganze Medienbranchen ausschließt (Zeitungen beispielsweise) und auch im Regierungsentwurf für die Reform des deutschen Urhebervertragsrecht.
Außerdem sollen die EU-Mitgliedsstaaten sicherstellen, dass Urhebern und ausübenden Künstlern einen „Anspruch auf eine zusätzliche, verhältnismäßige Vergütung“ beanspruchen können, wenn die gezahlte im Verhältnis zu Einnahmen und Erfolg „disproportional niedrig“ war (Artikel 15), eine Art Bestseller-Klausel also. Zur Konfliktlösung kann ein freiwilliges, alternatives Streitbeilegungsverfahren installiert werden (Artikel 16).
Ansonsten sieht der Richtlinienentwurf noch ein Gremium für Streit um die Nutzung und Lizenzierung audiovisueller Werke auf Video-on-Demand-Internetplattformen vor (Artikel 10) und Online-Dienste mit „großen Mengen“ nutzergenerierter Inhalte sollen verpflichtet werden, Vereinbarungen mit Rechteinhabern anzustreben und „Technologien zur Inhalte-Erkennung“ einzuführen (Artikel 13).

Pressekontakt: info@urheber.info