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Diskurs

Montag, 11.04.2016

Regierungsentwurf Urhebervertragsrecht: "Steine statt Brot"

Die Initiative Urheberrecht hat eine Stellungnahme zum Regierungsentwurf zur Reform des Urhebervertragsrechts vorgelegt. Sie kritisiert, dass das im Koalitionsvertrag formulierte Ziel, „einen gerechten Ausgleich der Interessen von Urhebern, Verwertern und Nutzern“ zu schaffen,...

Die Initiative Urheberrecht hat eine Stellungnahme zum Regierungsentwurf zur Reform des Urhebervertragsrechts vorgelegt. Sie kritisiert, dass das im Koalitionsvertrag formulierte Ziel, „einen gerechten Ausgleich der Interessen von Urhebern, Verwertern und Nutzern“ zu schaffen, nicht einmal ansatzweise erreicht werde. „Schlimmer noch: Der Regierungsentwurf gibt den UrheberInnen und ausübenden KünstlerInnen Steine statt Brot.“
„Insbesondere das Hauptanliegen des Referentenentwurfs, den Abschluss von fairen Vergütungsvereinbarungen zu erleichtern und damit die UrheberInnen insgesamt zu stärken, wird absolut nicht erreicht“, heißt es in einem Begleitschreiben, das mit der Stellungnahme versandt wird. „Im Gegenteil, die Situation der Kreativen wird im Regierungsentwurf teilweise sogar noch verschlechtert, so erleichtert der jetzige Entwurf den NutzerInnen Vertragsabschlüsse, die für UrheberInnen und ausübende KünstlerInnen explizit unvorteilhaft sind.
Die in der Initiative zusammengeschlossenen Urheberverbände kritisieren insbesondere,

  • dass der Anspruch auf angemessene Vergütung für jede Nutzung eines Werkes als Grundlage für die Berechnung der Vergütung gestrichen wurde.
  • dass die Möglichkeit des Rechterückrufs entscheidend verwässert wird: Statt allen AutorInnen zu ermöglichen, nach angemessener Verwertungszeit wieder über das eigene Werk verfügen zu können, sollen die UrheberInnen nun nur noch ein „Recht zur anderweitigen Verwertung“ zurückbekommen – und selbst das nur für AutorInnen mit Pauschalverträgen. Zusätzlich wird der Abschluss von Buy-out-Verträgen für Verwerter erleichtert und gesetzlich erstmals ausdrücklich akzeptiert.
  • dass der Auskunftsanspruch entscheidend entschärft wird. Statt einer transparenten Grundlage für die Überprüfung der Abrechnungen, können die meisten UrheberInnen in wichtigen Branchen wie Presse, Film, Hörfunk und Fernsehen den Auskunftsanspruch den Nutzern gegenüber gar nicht geltend machen, andere Bereiche werden von jeglichem Auskunftsanspruch ausgeschlossen.

Deshalb darf dieser Regierungsentwurf nicht Gesetz werden!“

Stellungnahme der Initiative Urheberrecht zum „Gesetzentwurf der Bundesregierung – Entwurf eines Gesetzes zur verbesserten Durchsetzung des Anspruchs der Urheber und ausübenden Künstler auf angemessene Vergütung“

1. Anspruch auf angemessene Vergütung

Der Regierungsentwurf (im Folgenden: RegE) schlägt vor, den § 32 Abs. 2 Satz 2 Referentenentwurf (im Folgenden: RefE) zu streichen: „Eine Vergütung nach Satz 2 ist in der Regel nur dann angemessen, wenn der Urheber für mehrfache Nutzungen desselben Werkes Anspruch auf jeweils gesonderte Vergütung hat“. Dieser Satz entsprach im Wesentlichen der ständigen Rechtsprechung des BGH zum Beteiligungsgrundsatz (vgl. nur: BGH GRUR 2012, 1031 (1035).
Statt des gestrichenen Satzes soll gemäß Artikel 1, Ziff. 2 RegE lediglich in § 32 das Kriterium „Häufigkeit“ zur (weiteren) Beschreibung der Angemessenheit der Vergütung hinzugesetzt werden.

Unsere Kritik:
Die gestrichene Formulierung diente der auch in der Begründung ausdrücklich betonten Stärkung der Verhandlungsposition des Urhebers bei der Bemessung seiner angemessenen Vergütung. Dies sollte vor allem auch bei der Aushandlung der Konditionen für buy-out-Verträge gelten. Der im RefE hervorgehobene Grundsatz, dass Urhebern für jede Nutzung ihres Werkes eine angemessene Vergütung zusteht, wird durch den Wegfall im RegE demonstrativ entwertet. Der Vorschlag aus dem RefE zu § 32 Abs. 2 Satz 3 ist auch vor dem Hintergrund der in § 36 Abs. 2 („Gemeinsame Vergütungsregeln“) im RegE vorgesehenen Ergänzung wichtig, nach der eine solche Regelung nicht zustande kommt, wenn die Mitglieder der Vereinigung der Werknutzer einen entgegenstehenden Beschluss fassen. In diesem Fall bleibt der Urheber auf sich selbst gestellt und bedarf der Stärkung seiner Verhandlungsposition in besonderem Maße, wie im RefE ursprünglich richtig vorgesehen.
Das neue unbestimmte Kriterium „Häufigkeit“ ist dagegen nur noch eines von mehreren Bemessungskriterien und kann die gestrichene Formulierung nicht ersetzen, zumal durch die Streichung der Eindruck erweckt wird, dass nunmehr nicht mehr jede Nutzung angemessen vergütet werden muss.

Änderungsvorschlag:
Wir schlagen daher vor, den Regierungsentwurf in § 32 Abs. 2 um folgenden Satz 2 zu ergänzen:
„Eine Vergütung nach Satz 2 ist in der Regel nur dann angemessen, wenn der Urheber für mehrfache Nutzungen oder für die Einräumung von unterschiedlichen Nutzungsrechten hinsichtlich desselben Werks Anspruch auf jeweils gesonderte Vergütung hat.“

2. Anspruch auf Auskunft und Rechenschaft

In § 32d Abs. 1 RegE wird die Auskunfts- und Rechenschaftspflicht auf den Vertragspartner beschränkt. In Abs. 2 RegE ist zudem der Ausschluss der Auskunfts- und Rechenschaftspflicht in Fällen vorgesehen, in denen der Urheber einen lediglich untergeordneten Beitrag zu einem Werk, einem Produkt oder einer Dienstleistung erbracht hat, bzw. der Gegenstand des Schutzes ein Computerprogramm ist und zudem dann, wenn die Inanspruchnahme des Vertragspartners aus anderen Gründen unverhältnismäßig ist.

Unsere Kritik:

  1. Der RegE nimmt mit den Einschränkungen und Ergänzungen in den Abs. 1 und 2 ganze Wirtschaftsbranchen aus der Anwendung der Auskunfts- und Rechenschaftspflicht heraus. Das bedeutet z.B. für die Film- und Fernsehbranche, dass den Mitwirkenden im Falle von Auftragsproduktionen der Sender ein Auskunftsanspruch gegen die Sender nicht zusteht, wenn ihre Ansprüche auf Vertragspartner, die in den meisten Fällen lediglich Auftragsproduzenten sind, beschränkt werden.
    Der RegE erschwert mit der Änderung in Abs. 1 gerade in den Fällen, in denen Urheber des Anspruchs in besonderer Weise bedürfen, die Erlangung von Informationen. Das ist z.B. dann der Fall, wenn der Vertragspartner des Urhebers Dritten Rechte eingeräumt hat. Nach der Neufassung ist der Vertragspartner weder verpflichtet, sich Informationen zur weiteren Nutzung bei diesen Dritten zu beschaffen, noch sind diese auskunftspflichtig.
    Die Ergänzungen in Abs. 2 behindern nicht nur zukünftig die Durchsetzung von individuellen Ansprüchen, etwa wenn es um die Bezifferung eines geltend zu machenden Anspruchs von Urhebern geht, sondern auch die verbandsveranlasste AGB-Kontrolle. Denn diese dürfte kaum noch Erfolg haben, wenn der Auskunftsanspruch in der beabsichtigten Form ausgeschlossen wird.
  2. Der Auskunftsanspruch soll den Urhebern nicht nur bei untergeordneten Beiträgen zu Werken genommen werden. Vielmehr sollen auch untergeordnete Beiträge zu „Produkten“ oder „Dienstleistungen“ vom Auskunftsanspruch ausgeschlossen werden. Alle für Urheber wirtschaftlich interessanten Branchen leben aber von „Produkten“ und /oder „Dienstleistungen“. Die Begriffe werden im Gesetzentwurf nicht präzisiert, sondern offensichtlich nur in ihrer allgemeinen Bedeutung verwendet.
    Daher muss davon ausgegangen werden, dass der RegE das Ziel verfolgt, die Schwellen für Auskunftsansprüche besonders hoch anzusetzen und damit den größten Teil der Urheber aus dem Anwendungsbereich der Norm herauszunehmen. Zu befürchten ist, dass damit ein erheblicher Teil von Urhebern von Werken für die periodische Presse, die Nachrichtenagenturen, den Rundfunk, den Film oder auch andere Branchen vom Auskunftsanspruch ausgeschlossen werden.
    Mit der Ausnahme für Urheber von Computerprogrammen verlieren auch Autoren elektronischer Spiele ihren Auskunftsanspruch.
    Die Ausnahmeregelung wird in der Praxis dazu führen, dass Folgenutzungen und Nutzungen in anderen Medien – über deren gesonderte Vergütung wegen der Streichung von § 32 Abs. 2 nicht mehr verhandelt werden muss – nicht mehr überprüft werden können.
    Die im RegE enthaltenen Formulierungen sind deshalb geeignet, die Situation der Urheber gegenüber der geltenden Rechtslage sogar noch zu verschlechtern. Wenn zukünftig der Auskunftsanspruch schon nachdem dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) ausgeschlossen ist, wird er den Urhebern auch nach BGB-Grundsätzen verwehrt werden können. Der Entwurf weist im Wortlaut der Begründung (Fotograf im Verhältnis zum Verleger eines Fotobuches) genau in diese Richtung.
    Die Initiative Urheberrecht erhebt zwar nicht die Forderung, dass der gesetzliche Auskunfts- und Rechenschaftsanspruch so formuliert sein muss, dass dem Verwerter vor allem Kosten und bürokratischer Aufwand entstehen. Der Anspruch muss aber für alle Urheber so durchsetzungsstark ausgestaltet sein, dass der Beteiligungsgrundsatz verwirklicht werden kann.

Unser Vorschlag:
Wir schlagen deshalb vor, zur Formulierung des Referentenentwurfes zurückzukehren:
„§ 32d Anspruch auf Auskunft und Rechenschaft
Jeder Werknutzer hat dem Urheber Auskunft über den Umfang der Werknutzung und die hieraus gezogenen Erträge und Vorteile zu erteilen sowie hierüber Rechenschaft abzulegen. Auskunft und Rechenschaft sind auf Verlangen des Urhebers mindestens einmal jährlich zu erteilen. Von den Sätzen 1 und 2 kann zum Nachteil des Urhebers nur durch eine Vereinbarung abgewichen werden, die auf einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder einem Tarifvertrag beruht.“

3. Rückrufrecht / Recht zur anderweitigen Verwertung, § 40a

Der Regierungsentwurf beschränkt das Recht zur anderweitigen Verwertung nach 10 statt bisher 5 Jahren auf Verwertungsverträge mit pauschaler Vergütung und schließt damit die Verträge mit individuell vereinbarter differenzierter Vergütung vom Rückruf aus. Er sanktioniert zudem erstmals Total-Buyout-Verträge.

Unsere Kritik:

  1. Zunächst ist zu kritisieren, dass das Rückrufrecht auf Verwertungsverhältnisse bei pauschaler Vergütung beschränkt werden soll. Eine sachliche Begründung ist gegenüber dem RefE nicht ersichtlich. Die Änderung setzt allein Interessen der Verlage, der Rundfunkunternehmen und anderer Verwerter um.
    Sie führt damit zu einer deutlichen und nach außen dokumentierten Schlechterstellung der Urheber gegenüber dem RefE.
    Fraglich ist schon, ob dem Urheber aus dem „Recht zur anderweitigen Verwertung“, ausgestaltet als einfaches Nutzungsrecht überhaupt Nutzen erwachsen kann. Solange der ursprüngliche Vertragspartner, der sein Nutzungsrecht gegen eine Pauschalvergütung erworben hat, ohne weitere Zahlung wegen des bei ihm verbleibenden einfachen Nutzungsrechts weitere Nutzungen nach Belieben vornehmen kann, ist er damit gegenüber jedem anderen, der beim Urheber ein einfaches Nutzungsrecht erwerben will, im Vorteil. Auch der Urheber wird damit in eine schlechte Verhandlungsposition gebracht, weil er nur ein einfaches Recht anbieten kann. Ein derartig tiefgehender Eingriff in die Vertragsfreiheit und die Eigentumsposition des Urhebers dürfte kaum verfassungsrechtlichen Prüfungen standhalten.
    Diese Änderung des Referentenentwurfs geht auch deshalb zu weit, weil im Vorfeld von den Verlegern nicht das Rückrufrecht als solches, sondern nur die kurze Frist von 5 Jahren kritisiert worden war, die der RegE nun verlängert.
    Erschwerend kommt hinzu, dass nun auch dieses eingeschränkte Rückrufrecht gemäß Abs. 3 noch vertraglich abbedungen werden kann, u.a. wenn es gemäß Ziff. 1 um einen lediglich untergeordneten Beitrag zu einem Werk, einem Produkt oder eine Dienstleistung geht oder gemäß Ziff. 3 der Gegenstand des Schutzes ein Computerprogramm ist.
    Mit dieser Ergänzung würden Buy-out-Verträge erstmals gesetzlich sanktioniert.
  2. Zu § 40a Abs. 3 RegE gelten im Übrigen die zuvor unter 2) dargestellten Argumente in Bezug auf die Begriffe „Produkt“ und „Dienstleistung“, soweit nunmehr geregelt werden soll, dass abweichend von Absatz 1 der Urheber bei Vertragsschluss in diesen Fällen ein zeitlich unbeschränktes ausschließliches Nutzungsrecht einräumen kann.
    Dies wird dazu führen, dass in erheblichem Ausmaß die bisherige Praxis von Pauschalverträgen mit zeitlich grenzenloser Einräumung oder Übertragung der Rechte gegen geringe Vergütungen, wie sie z.B. von der Presse, Teilen des Rundfunks oder auch Nachrichtenagenturen angewandt wird, nicht nur nicht beendet, sondern im Gegenteil noch gesetzlich als „Vorbild“ etabliert wird.
    In der Praxis werden Verwerter entgegen der ursprünglichen Intention des Referentenentwurfs dabei verbleiben, sich alle Rechte pauschal und bis zum Ende der Schutzfrist einräumen zu lassen, nach dem RegE aber zukünftig mit „dem Segen“ des Gesetzgebers.
    Zusätzlich wird auch mit dieser Änderung die geltende Rechtslage zuungunsten der Urheber noch verschlechtert, weil auch hier der Schutz der Urheber durch Verbandsklagen gegen unangemessene AGB wie beim Auskunftsrecht unmöglich gemacht oder doch wenigstens erheblich erschwert werden. Nach den im RegE vorgesehenen gesetzlichen Regelungen würde allein deshalb zukünftig einer entsprechenden AGB-Klage seitens eines Urheberverbandes der Erfolg wohl versagt werden. Das Verhältnis von § 40a zu § 38 Abs. 1 und Abs. 3 (Aufnahme von Werken in Sammlungen) bleibt ungeklärt.

Unser Vorschlag:
Die Änderungen sollten bis auf die Verlängerung der Frist auf 10 Jahre zurückgenommen werden. Die Initiative Urheberrecht unterbreitet daher folgenden Formulierungsvorschlag:
§ 40a Rechterückfall
(1) Ein Nutzungsrecht fällt an den Urheber nach Ablauf des in einer gemeinsamen Vergütungsregel oder einem Tarifvertrag festgelegten Zeitraums zurück.
(2) Mangels einer Regelung nach Satz 1 fallen die Rechte nach Ablauf von zehn Jahren seit Einräumung oder Übertragung des Nutzungsrechts oder, wenn das Werk später abgeliefert wird, seit der Ablieferung an den Urheber zurück, es sei denn, der Urheber und sein Vertragspartner vereinbaren nicht früher als ein Jahr vor dem Rückfall eine Verlängerung der Nutzungsdauer um jeweils höchstens weitere zehn Jahre.
(3) Der Urheber kann frühestens ein Jahr vor Ablauf der Zehn-Jahres-Frist durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vertragspartner auf den Rechterückfall verzichten.
(4) Absätze 2 und 3 finden keine Anwendung in Fällen der Miturheberschaft.
(5) Abweichende vertragliche Vereinbarungen zu Lasten des Urhebers sind nichtig.
(6) §§ 41 und 42 bleiben unberührt.

ini-urheberrecht-regierungsentwurf-urhebervertragsrecht-2016-04-11.pdf (pdf, 459.47 KB)

Pressekontakt: info@urheber.info