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Diskurs

Freitag, 28.11.2014

Noch 2014 Entfristung der Intranetklausel

Als erstes Gesetz aus dem Bereich Urheberrecht der Großen Koalition könnte die Entfristung der Schrankenregelung in § 52a Urheberrechtsgesetz zugunsten von Wissenschaft und Unterricht noch 2014 in Kraft treten. Am 28. November 2014 hat der Gesetzentwurf der Bundestagsfraktion...

Als erstes Gesetz aus dem Bereich Urheberrecht der Großen Koalition könnte die Entfristung der Schrankenregelung in § 52a Urheberrechtsgesetz zugunsten von Wissenschaft und Unterricht noch 2014 in Kraft treten.
Am 28. November 2014 hat der Gesetzentwurf der Bundestagsfraktionen der CDU/CSU und der SPD (BT-Drs. 18/2602) unverändert den Bundesrat passiert, der damit der Empfehlung des Rechtsausschusses und des Ausschusses für Kulturfragen folgte (BR-Drs. 524/14). Der Gesetzentwurf wird jetzt dem Bundespräsidenten zur Ausfertigung zugeleitet und kann dann am Tag nach der Verkündung noch in diesem Jahr in Kraft treten – also bevor die Befristung von § 52a UrhG ausläuft.
Die Schrankenregelung, die es ermöglicht, dass urheberrechtlich geschützte Inhalte unter bestimmten Voraussetzungen für Unterrichts- und Forschungszwecke in Intranets von Schulen und Hochschulen eingespeist und einem bestimmten Personenkreis zugänglich gemacht werden, war 2003 im „Zweiten Korb” eingeführt worden. Ihre Befristung in § 137 k UrhG war mehrfach verlängert worden.
Der Gesetzentwurf der Regierungsfraktionen sieht einfach vor, § 137 k UrhG aufzuheben (siehe News vom 4. Oktober 2014). Der Paragraf 52a selbst soll nicht verändert werden. Nach der Begründung im schwarz-roten Gesetzentwurf bestätigen zwei Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, dass Paragraf 52a „eine für die Praxis handhabbare Regelung ist, die einen ausgewogenen Interessenausgleich zwischen Rechtsinhabern und nutzenden Institutionen ermöglicht". Den Urteilen ließen sich „keine Hinweise entnehmen, die eine Überarbeitung des Wortlauts der Regelung nahelegen".
Zuletzt hatte der BGH am 28. November 2013 über die Auslegung des § 52a UrhG geurteilt (siehe News vom 29. November 2013) und unter anderem entschieden, dass Bildungseinrichtungen Schülern und Studenten bis zu 12 Prozent eines urheberrechtlich geschützten Werks online zur Verfügung stellen dürfen, insgesamt aber nicht mehr als 100 Seiten. Voraussetzung dafür sei, dass der Rechteinhaber der Ausbildungsstätte keine „angemessene Lizenz“ angeboten hätte.

Pressekontakt: info@urheber.info