Direkt zum Inhalt springen

Diskurs

Freitag, 03.07.2026

Urteil des Bundesgerichtshof

Urheberschutz für Möbel möglich

Auch Möbel können Urheberschutz genießen, hat jetzt der Bundesgerichtshof entschieden.

Der BGH hat am 2. Juli 2026 ein Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf aufgehoben, soweit dieses einen Urheberschutz für das USM-Haller-Möbelsystem verneint hatte. Der Fall geht damit zurück nach Düsseldorf und muss dort neu verhandelt werden (Az.: I ZR 96/22).

Das Schweizer Unternehmen USM stellt Designmöbel her, darunter das Möbelsystem „USM Haller“. Vor Gericht will der Hersteller einen Urheberschutz durchsetzen. USM
hatte einen Konkurrenten aus Nürnberg verklagt, der Ersatz- und Erweiterungsteile für die USM-Möbel anbietet, die wie die Original-Teile aussehen. In dessen Online-Shop werden alle Komponenten aufgelistet, die für den Bau kompletter USM Haller Möbel nötig sind. Das Unternehmen bietet zudem einen Montageservice an. USM klagte unter anderem auf Unterlassung und Feststellung einer Schadenersatzpflicht.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte einen Urheberschutz zuletzt verneint und nur Ansprüchen nach dem Wettbewerbsrecht anerkannt. Weil beide Seiten damit unzufrieden waren, ging der Fall zum BGH. Der fragte Ende 2023 dann beim Europäischen Gerichtshof nach, wie man den Begriff des „Werks“ eigentlich auslegen muss. Der EuGH antwortete darauf Ende 2025: Für Alltagsgegenstände dürfen keine strengeren Regeln gelten als für klassische Gemälde oder Skulpturen.

Nach geltendem Urheberrecht (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG) gehören Werke der bildenden Kunst einschließlich der Werke der angewandten Kunst zu den urheberrechtlich geschützten Werken, sofern sie nach § 2 Abs. 2 UrhG persönliche geistige Schöpfungen sind, heißt es in der Pressemitteilung des BGH. „Die Begründung, mit der das Berufungsgericht die Voraussetzungen einer persönlichen geistigen Schöpfung verneint hat, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Bei der Prüfung der urheberrechtlichen Originalität von Werken der angewandten Kunst sind keine höheren Anforderungen an die freie und kreative Entscheidung des Schöpfers zu stellen als bei anderen Werkarten.“

Sollte das OLG Düsseldorf im wiedereröffneten Berufungsverfahren zu dem Ergebnis kommen, dass das USM Haller Möbelsystem urheberrechtlichen Schutz als Werk der angewandten Kunst genießt, wird es unter Beachtung der vom EuGH festgelegten Grundsätze prüfen müssen, ob den Beklagten eine Verletzung dieses Rechts vorzuwerfen ist.

Pressekontakt: info@urheber.info