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Diskurs

Freitag, 29.04.2022

Abmahnkosten bei Filesharing

EuGH hält Deckelung grundsätzlich für rechtmäßig

Der in Deutschland gesenkte Streitwert bei ersten Abmahnungen wegen einfacher Urheberrechtsverletzungen – zum Beispiel Filesharing – im privaten Umfeld ist mit dem EU-Recht vereinbar. Das hat der Europäischer Gerichtshof entschieden.

In der EuGH-Entscheidung vom 28. April 2022 (RS: C-559/20) geht es um die in Deutschland 2013 mit dem „Gesetz gegen „unseriöse Geschäftspraktiken“ (siehe News vom 27. Juni 2013) eingeführte Grenze für die Gebühren die Anwälte bei Abmahnungen wegen einfacher Urheberrechtsverletzungen im privaten Umfeld erheben können, heißt es in einem Artikel auf heise online. Mit dem Gesetz senkte der Bundestag den Streitwert bei ersten Abmahnungen etwa von privaten Filesharing-Nutzern pauschal auf 1000 Euro. Die dafür zu erhebenden Anwaltskosten betragen so maximal 155,30 Euro.

Im konkreten Fall ging es um eine Klage des Spieleproduzenten Koch Media gegen einen Internetnutzer, weil dieser das Computerspiel „This War of Mine“ im Rahmen eines Peer-to-Peer-Netzwerks zum Download angeboten habe. Das Amtsgericht Saarbrücken sprach Koch Media für diese Abmahnung Anwaltskosten in Höhe von 124 Euro zu. Das Unternehmen klagte dagegen beim Landgericht. Es verwies auf einen Gegenstandswert von 20.000 Euro, sodass die Gebühren für das Kanzleischreiben 984,60 Euro betragen würden. Das Landgericht Saarbrücken äußerte daraufhin Zweifel, ob das deutsche Streitwertlimit mit Artikel 14 der Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums von 2014 grundsätzlich vereinbar sei und wandte sich zur Vorabentscheidung an den EuGH .

Laut dem Urteil des Gerichtshofs steht die Kostenklausel in Paragraph 97a Urheberrechtsgesetz der Durchsetzungsrichtlinie nicht entgegen, berichtet heise online. Damit solle sichergestellt werden, dass die von der unterlegenen Partei zu tragenden Kosten „zumutbar und angemessen sind“, betonten die Richter. Dem Gericht, dem die Kostenentscheidung obliege, werde ausdrücklich die Möglichkeit gegeben, in jedem Einzelfall dessen spezifische Merkmale zu berücksichtigen.

Pressekontakt: info@urheber.info