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Diskurs

Donnerstag, 20.05.2021

"Internetgesetz" beschlossen

Stärkung der Kreativen erreicht

Das Ziel der EU-Urheberrechtsrichtlinie, die Kreativen zu stärken, wurde im Wesentlichen erreicht.

Rund zwanzig Jahre nach Inkrafttreten der ersten Internetrichtlinie der EU hat der Deutsche Bundestag am 20.5.2021 das „Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarkts“ beschlossen. Der Bundesrat behandelt das Gesetz am 28.5.2021. Es ist nicht zu erwarten, dass er von seinem Einspruchsrecht Gebrauch macht. Damit wird nach langen und zeitweise höchst kontroversen Debatten eine Lücke im europäischen und deutschen Recht geschlossen, die bereits kurz nach Umsetzung der Richtlinie von 2001 auftrat.

Damals konnte niemand das rasante Wachstum der Plattformen wie YouTube und Facebook voraussehen; im Gegenteil: die E-Commerce-Richtlinie von 2000 hatte sie u.a. frei von Verantwortung für die Nutzung von Werken auf ihren Plattformen gestellt und damit einen quasi-rechtsfreien Raum geschaffen; die vielen Nutzer:innen, die sich die Möglichkeiten dieser Instrumente zur Verbreitung persönlicher Mitteilungen unter Nutzung fremder Werke schnell eroberten, waren sich über die juristischen Konsequenzen nicht im Klaren. Mehr noch: die Plattformen entwickelten sich durch die Werbung zum Milliardengeschäft für die Internetkonzerne, traditionelle – und vergütete – Verbreitungswege von Werken vor allem der Musik trockneten aus oder wurden durch neue Modelle wie Spotify ersetzt, deren Vergütungsmodelle, wie gerade erst wieder von internationalen Stars beklagt wurde, die Geldströme in andere Taschen als die der Kreativen lenkten.

Der Handlungsdruck stieg, die Klagen der Kreativszene wurden lauter; aber es dauerte bis 2015, bis die EU endlich reagierte. Es ist nicht zuletzt dem Kommissar Oettinger zu verdanken, dass 2016 endlich der erste Richtlinienentwurf für eine Neuordnung des Internetgeschäfts mit urheberrechtlich geschützten Werken und Leistungen veröffentlicht wurde, zusammen mit einem ebenfalls längst überfälligen weiteren Gesetzespaket zur Anpassung der Regelungen über die Weiterverbreitung von TV-Programmen über neue technische Wege, dessen Umsetzung ebenfalls Teil des Anpassungsgesetzes wurde.

Die Urheberrechtsrichtlinie und damit auch das Gesetzespaket, das heute im Bundestag verabschiedet wurde, sollte zwei Ziele erreichen: den professionellen Kreativen Wege zur angemessenen, von den Diensteanbietern zu zahlenden Vergütungen für die Nutzung ihrer Werke vor allem durch nichtkommerzielle „Uploader“ ermöglichen und gleichzeitig die Verantwortung für die Werknutzung neu regeln: weg von den Privaten zu den Plattformbetreibern, den Servicedienstleistern, die die Nutzung fremder Werke erst ermöglichten und damit ein Geschäftsmodell aufgebaut hatten. Daneben zielte die Richtlinie vor allem auf Druck des EU-Parlaments auf die Verbesserung der in vielen EU-Staaten schwach oder kaum geregelten Vertragsstruktur in Verwertungsverträgen zwischen einzelnen Urheber:innen und ausübenden Künstler:innen und der Kulturwirtschaft.

Der Beratungsprozess weckte besonders im Jahr 2019 viele Emotionen, vor allem, weil das komplizierte Konstrukt der Regelung der Verantwortlichkeit für illegale Uploads von den Vertretern der Nutzer:innen bewusst falsch verstanden wurde, mit dem Ergebnis, dass den Internetnutzer:innen zunächst mit Erfolg vorgegaukelt wurde, die EU wolle zukünftig mit Uploadfiltern – die zu der Zeit bereits fest etabliert waren – das Internet zensieren und damit erledigen. Zum Glück ließen sich weder das EU-Parlament noch der Ministerrat vom Weg abbringen: die Richtlinie wurde im Frühjahr 2019 beschlossen. Die Bundesregierung verband ihre Zustimmung zusätzlich mit einer Protokollerklärung, in der sie besonderen Wert auf die angemessene Beteiligung der Kreativen an den zu erwartenden Vergütungszahlungen der Plattformen legte.

Der nun verabschiedete Gesetzentwurf schafft eine intelligente und höchst ausgefeilte Balance zwischen den Interessen der Urheber:innen und ausübenden Künstler:innen auf

  • Vergütung der Nutzungen ihrer Werke und Leistungen und
  • die Wahrung ihrer Persönlichkeitsrechte einerseits

und den durch die Richtlinie ausdrücklich anerkannten Berechtigungen der Nutzer:innen auf begrenzten Zugang zu fremden Werken bei der Entfaltung eigener, nicht kommerzieller Kreativität unter Nutzung der neuen Möglichkeiten des Internets andererseits.

Dieses System des fairen Ausgleichs wurde nicht von allen Betroffenen verstanden und hat deshalb bittere Kommentare ausgelöst. Zu hoffen ist, dass sich in der Praxis bei allseitigem guten Willen Formen des fairen Umgangs einspielen, die allen Interessen gerecht werden. Bei der deutschen Lösung handelt es sich nicht um einen „Sonderweg“, wie behauptet wurde, sondern eine durchdachte Entwicklung der Richtlinie in die praktische Anwendung, die in vielen Nachbarländern sehr aufmerksam und positiv verfolgt wurde.

Den beteiligten Bundesministerien – der Justiz und für Verbraucherschutz, für Kultur und Medien und für Wirtschaft und Energie – und den wenigen, aber engagierten Mitgliedern des Deutschen Bundestags, die diesen Prozess gestaltet, mit den konkurrierenden Lobbies kommuniziert und diesen im wesentlichen gelungenen Kompromiss erreicht haben, danken wir für ihre Arbeit und ihr Engagement.

Freilich gilt hier und auch heute der Wahlspruch von Klaus Staeck, einem engagierten Mitstreiter: nach der Reform ist vor der Reform - nichts ist erledigt!
Kommentar zur Umsetzung der EU-Richtlinie (pdf, 147.52 KB)

Pressekontakt: info@urheber.info