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Diskurs

Mittwoch, 03.02.2021

Nachvergütung für die Comedyserie „Sechserpack“

Schauspielerin hat Anspruch auf Auskunft

Das Landgericht hat der Klage einer Hauptdarstellerin auf Auskunft über die Einnahmen des Privatfernsehsender Sat.1 mit der Comedy-Fernsehserie „Sechserpack“ stattgegeben.

Die Schauspielerin wirkte als Hauptdarstellerin in den Jahren 2003 bis 2010 produzierten Serie mit, teilt das LG München I in seiner Pressemitteilung zum Urteil vom 29. Januar 2021 (Az. 21 O 19277/18) mit. Sie ist der Meinung, dass ihr angesichts des mit der Serie von der Beklagten erzielten wirtschaftlichen Erfolges ein Nachvergütungsanspruch zusteht. Der Erfolg der Serie sei im seinerzeit vereinbarten Honorar nicht hinreichend berücksichtigt worden. Um einen möglichen Nachvergütungsanspruch geltend machen zu können, verlangt die Klägerin zunächst, dass die Beklagte Auskunft über den tatsächlichen Umfang der Verwertung der Serie „Sechserpack“ sowie die hiermit erzielten Einnahmen erteilt.
„Das Landgericht München I hält das Klagebegehren für weitgehend begründet.“ Aus Sicht der 21. Zivilkammer hätten sich aus den Daten zur Anzahl der Ausstrahlungen und Wiederholungen sowie zu den Einschaltquoten klare Anhaltspunkte dafür, dass die fragliche Comedyserie im Vergleich zu anderen Comedyformaten überdurchschnittlich erfolgreich verwertet wurde. Ein Nachvergütungsanspruch nach § 32a Urheberrechtsgesetzes (UrhG), dem sogenannten Bestsellerparagrafen, „scheint daher möglich, so dass der beklagte Fernsehsender zur Auskunft über die erzielten Einnahmen – einschließlich der Werbeeinnahmen – verurteilt wurde.“
Erst im Oktober 2020 hatte das Landgericht Berlin der Auskunftsklage der Drehbuchautorin Anika Decker über die Einnahmen von Til Schweigers Kinohits „Keinohrhasen“ und „Zweiohrküken“ stattgegeben (siehe News vom 27. Oktober 2020).

Pressekontakt: info@urheber.info