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Diskurs

Donnerstag, 02.06.2022

YouTube und Uploaded: Der BGH folgt dem EuGH

Plattformen können bei Urheberrechtsverstößen haften

Upload-Plattformen wie YouTube und Uploaded können bei Urheberrechtsverstößen ihrer Nutzer als Täter haften. Das hat der Bundesgerichtshof am 2. Juni 2022 entschieden.

Der BGH revidiert damit seine Rechtsprechung, bei der er bisher lediglich von einer Störerhaftung ausgegangen war. Der Karlsruher Gerichtshof folgt bei seinen Urteilen in sieben Fällen einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom Juni 2021 (siehe News vom 22. Juni 2021). Dieser zugrunde liegt die europäische Rechtslage vor Inkrafttreten von Artikel 17 der EU-Richtlinie zum Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt (DSM-Richtlinie), d.h. unter dem Haftungsprivileg von Providern aufgrund der alten E-Commerce-Richtlinie.

Im YouTube-Fall (Az.: I ZR 140/15) geht um den Rechtsstreit des Musikproduzenten Frank Peterson gegen YouTube und deren Muttergesellschaft Google wegen des Hochladens mehrerer Tonträger auf Youtube im Jahr 2008, an denen er verschiedene Rechte haben soll, vor deutschen Gerichten. Dieses Hochladen erfolgte ohne seine Erlaubnis durch Nutzer der Plattform. Es geht um Titel aus dem Album „A Winter Symphony“ der Künstlerin Sarah Brightman und um private Tonmitschnitte, die bei Konzerten ihrer Tournee „Symphony Tour“ angefertigt wurden.

In den anderen Rechtsstreiten (Az.: I ZR 53/17, I ZR 54/17, I ZR 55/17, I ZR 56/17, I ZR 57/17 und I ZR 135/18) geht es unter anderem um ein Verfahren die Verlagsgruppe Elsevier gegen Cyando wegen der im Jahr 2013 erfolgten Einstellung verschiedener Werke, an denen Elsevier die ausschließlichen Rechte hält, auf der Sharehosting-Plattform Uploaded vor deutschen Gerichten vor. Diese Einstellung erfolgte ohne ihre Erlaubnis durch Nutzer der Plattform. Es geht um die Werke „Gray’s Anatomy for Students“, „Atlas of Human Anatomy“ und „Campbell-Walsh Urology“, die über die Linksammlungen rehabgate.com, avaxhome.ws und bookarchive.ws auf Uploaded frei eingesehen werden konnten.

Alle Verfahren wurden vom BGH weitestgehend an die Berufungsgerichte zurückverwiesen. Sie sollen jetzt klären, ob die Upload-Plattformen „geeigneten technischen Maßnahmen zur Bekämpfung von Urheberrechtsverletzungen auf ihrer Plattform ergriffen“ haben oder ihre Pflicht verletzt haben, nach einem Hinweis auf die klare Verletzung der Rechte durch die Kläger, „unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um den Zugang zu diesen Inhalten zu verhindern“, wie es in der Pressemitteilung des BGH heißt.

Pressekontakt: info@urheber.info