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Diskurs

Dienstag, 22.06.2021

Urteil des Europäischen Gerichtshofs

Keine Haftung für YouTube und Uploaded

Betreiber von Online-Plattformen wie YouTube und Uploaded haften nach dem bisherigen Stand des Unionsrechts nicht unmittelbar für das rechtswidrige Hochladen geschützter Werke durch Nutzer dieser Plattformen.

Das hat der Europäische Gerichtshof am 22. Juni 2021 in verbundenen Rechtssachen C-682/18 Youtube und C-683/18 Cyando entschieden. Damit ist der EuGH den Schlussanträgen des Generalanwalts Saugmandsgaard Øe weitgehend gefolgt (siehe News vom 16. Juli 2020). Das liegt vor allem daran, dass die neue Richtlinie über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt (EU-Richtlinie 2019/790) mit ihren neuen spezifischen Haftungsregelung für Betreiber von Online-Plattformen erst bis zum 7. Juni 2021 in innerstaatliches Recht umzusetzen war.

„Die Vorlagefragen betreffen nicht die später anwendbar gewordene Regelung, die durch die Richtlinie 2019/790 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt eingeführt wurde“, heißt es in der Pressemitteilung des EuGH. Der Gerichtshof müsse sich deshalb an die Haftungsregelungen halten, die sich aus der E-Commerce-Richtlinie, der Urheberechtsrichtlinie von 2001 (InfoSoc-Richtlinie) und der Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums ergeben.

In den verbundenen Rechtssachen es zum einen um den Rechtsstreit des Musikproduzenten Frank Peterson gegen YouTube und deren Muttergesellschaft Google wegen des Hochladens mehrerer Tonträger auf Youtube im Jahr 2008, an denen er verschiedene Rechte haben soll, vor deutschen Gerichten. Dieses Hochladen erfolgte ohne seine Erlaubnis durch Nutzer der Plattform. Es geht um Titel aus dem Album „A Winter Symphony“ der Künstlerin Sarah Brightman und um private Tonmitschnitte, die bei Konzerten ihrer Tournee „Symphony Tour“ angefertigt wurden.

In dem zweiten Rechtsstreit geht die Verlagsgruppe Elsevier gegen Cyando wegen der im Jahr 2013 erfolgten Einstellung verschiedener Werke, an denen Elsevier die ausschließlichen Rechte hält, auf der Sharehosting-Plattform Uploaded vor deutschen Gerichten vor. Diese Einstellung erfolgte ohne ihre Erlaubnis durch Nutzer der Plattform. Es geht um die Werke „Gray’s Anatomy for Students“, „Atlas of Human Anatomy“ und „Campbell-Walsh Urology“, die über die Linksammlungen rehabgate.com, avaxhome.ws und bookarchive.ws auf Uploaded frei eingesehen werden konnten.

Der Bundesgerichtshof hatte dem EuGH mehrere Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt (siehe News vom 13. September und 20. September 2018). Der EuGH hat entschieden, „dass seitens des Betreibers einer Video-Sharing- oder Sharehosting-Plattform, auf der Nutzer geschützte Inhalte rechtswidrig öffentlich zugänglich machen können, keine ‚öffentliche Wiedergabe’ dieser Inhalte im Sinne der Richtlinie 2001/29 erfolgt, es sei denn, er trägt über die bloße Bereitstellung der Plattform hinaus dazu bei, der Öffentlichkeit unter Verletzung von Urheberrechten Zugang zu solchen Inhalten zu verschaffen. Dies sei namentlich dann der Fall, wenn der Betreiber von der rechtsverletzenden Zugänglichmachung eines geschützten Inhalts auf seiner Plattform konkret Kenntnis hat und diesen Inhalt nicht unverzüglich löscht oder den Zugang zu ihm sperrt.

Außerdem müsse ein Betreiber technische Vorkehrungen gegen Urheberrechtsverletzungen treffen, wenn er „weiß oder wissen müsste, dass über seine Plattform im Allgemeinen durch Nutzer derselben geschützte Inhalte rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht werden“. Plattformen, die es auf die illegale Verbreitung geschützter Werke anlegen, können von Rechteinhabern direkt haftbar gemacht werden, urteilte der EuGH. Es obliegt jetzt dem BGH, zu entscheiden, ob dies in den zu entscheiden Fällen solche Voraussetzungen vorliegen.

Pressekontakt: info@urheber.info