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Diskurs

Donnerstag, 01.04.2021

Nachvergütung für Chefkameramann von „Das Boot“

Rechtsstreit um faire Vergütung geht weiter

Der langjährige Streit des Chefkameramanns des Fernseherfolgs „Das Boot“ um eine angemessene Beteiligung geht weiter.

Der Bundesgerichtshof hob ein Urteil des Oberlandesgerichts München auf, das Jost Vacano 438.000 Euro als Vergütung für den Filmklassiker plus 150.000 Euro an aufgelaufenen Zinsen nachträglich zugesprochen hatte, und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung dorthin zurück. Maßgeblich für das Urteil vom 1. April 2021 (Az.: I ZR 9/18) waren systematische „Berechnungsfehler“ bei der Nachvergütung, wie in einer Pressemitteilung der Karlsruher Richter begründet wird. Geklagt hatte Vacano gegen die Produktionsfirma Bavaria Film, deren Tochter Euro-Video und den Westdeutschen Rundfunk.

Der unter der Regie von Wolfgang Petersen 1981 gedrehte Film hat in verschiedenen Fassungen allein in Deutschland mehrstellige Millionenbeträge erwirtschaftet. Demgegenüber hatte die Pauschalvergütung für den Chef-Kameramann gerade einmal umgerechnet etwa 104.000 Euro, betragen.

2009 erreichte Jost Vacano dann mit seiner Klage auf Nachvergütung im Sinne des „Bestsellerparagrafen” vor dem Landgericht München einen ersten Etappensieg. Aber er musste bis zum Bundesgerichtshof prozessieren, um dort 2011 endlich seinen Anspruch auf Erlösbeteiligung und Auskunft über die Erlöse „dem Grunde nach” durchzusetzen.
Nun musste Vacano erneut vors LG München. Am 4. Februar 2016 machte der Vorsitzende Richter einen Vergleichsvorschlag: 699.500 Euro als angemessene Summe für die Vergangenheit (siehe News vom 10. Februar 2016). Beim „endgültigen Urteil im Juni 2016 waren es dann mehr als 200.000 Euro weniger (siehe News vom 2. Juni 2016). Das Landgericht hatte nämlich einen Zinsanspruch verneint.

Die Berufung Vacanos „war im Wesentlichen hinsichtlich der Zinsen begründet”, entschied das OLG München dann im Dezember 2017 (siehe News vom 21. Dezember 2017). Allerdings hatte auch die Berufung der Bavaria teilweise Erfolg, soweit sie die Höhe der nachzuzahlenden Vergütung nach dem 28. März 2002 betrifft. Nun muss sich also das Oberlandesgericht erneut mit dem Fall beschäftigen. Der WDR meint zu dem Urteil: „BGH folgt in wesentlichen Punkten dem WDR“.

Auch im zweiten Klagestrang des Chefkameramanns gegen acht Rundfunkanstalten der ARD hatte der Bundesgerichtshof der Revision stattgegeben und das Verfahren im Februar 2020 zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht Stuttgart zurückverwiesen (siehe News vom 20. Februar 2020).

Pressekontakt: info@urheber.info