Donnerstag, 03.09.2026
BGH-Urteil im Fall "Metall auf Metall“
Rechtsstreit nach 19 Jahren entschieden
Im jahrelangen Rechtsstreit zwischen dem Musikproduzenten Moses Pelham und der Musikgruppe Kraftwerk hat der Bundesgerichtshof am 3. September 2026 zugunsten von Pelham entschieden (Az.: I ZR 74/22).
Die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg vom 28. April 2022 hatte keinen Erfolg. „Das Berufungsgericht hat die von den Klägern geltend gemachten Ansprüche ab dem 7. Juni 2021 zu Recht verneint“, heißt es in der Pressemitteilung des BGH.
Zwar liege in der Übernahme der Rhythmussequenz aus dem Titel „Metall auf Metall“ im Wege des Sampling ein Eingriff in die Vervielfältigungsrechte der Musikgruppe Kraftwerk als Tonträgerhersteller und als ausübende Künstler vor, es handele sich hierbei jedoch um eine nach § 51a Satz 1 UrhG in der ab dem 7. Juni 2021 geltenden Fassung zulässige Nutzung zum Zweck des „Pastiches“.
Der Bundesgerichtshof hatte am 14. September 2023 entschieden, dem EuGH Fragen zur Klärung des urheberrechtlichen Begriffs des Pastiches vorzulegen (siehe News vom 15. September 2023). Nach dieser EuGH-Entscheidung vom 14. April 2026 (siehe News vom 15. April 2026) „erweist sich die streitgegenständliche Übernahme der Rhythmussequenz im Wege des Sampling als zulässige Nutzung zum Zweck des Pastiches.“
Der Rechtsstreit über die Verwendung einer Rhythmussequenz aus dem Kraftwerk-Song „Metall auf Metall“ läuft mittlerweile seit 19 Jahren. 1997 hatte der Komponist und Produzent Moses P. (Pelham) eine zwei Sekunden lange Sequenz ohne nachzufragen aus dem Kraftwerk-Tonträger kopiert und als Schleife unter den Song „Nur mir“ der Rapperin Sabrina Setlur gelegt.
Ende 2012 hatte der Bundesgerichtshof in dem Verfahren um Unterlassung und Schadenersatz gegen Moses P. entschieden. Der Setlur-Song musste aus dem Handel genommen werden. Dagegen hatte Pelham gemeinsam mit anderen Produzenten und Musikern Vrfassungsbeschwerde eingelegt – mit Erfolg. Das Bundesverfassungsgericht entschied am 31. Mai 2016 zugunsten der Kunstfreiheit und verwies den Fall zurück an den BGH (siehe News vom 1. Juni 2016). Mit Beschluss vom 1. Juni 2017 (Az.: I ZR 115/16 – „Metall auf Metall III“). hatte der BGH das Verfahren nun ausgesetzt und dem EuGH einen Fragenkatalog vorgelegt (siehe News vom 2. Juni 2017).
Der Europäische Gerichtshof hatte sich entschieden, dass das Sampling ohne Einverständnis des Urhebers nicht zwingend dessen Rechte verletzt (siehe News vom 30. Juli 2019). Der EuGH weist in seinem Urteil vom 29. Juli 2019 zunächst darauf hin, dass eine Vervielfältigung eines – auch nur sehr kurzen – Audiofragments grundsätzlich unter das ausschließliche Recht des Tonträgerherstellers falle. „Keine ‚Vervielfältigung’ liegt jedoch vor, wenn ein Nutzer in Ausübung seiner Kunstfreiheit einem Tonträger ein Audiofragment entnimmt, um es in geänderter und beim Hören nicht wiedererkennbarer Form in ein neues Werk einzufügen“, stellte der EuGH fest.
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