Freitag, 04.09.2026
Kabelweiterleitung von Rundfunkprogrammen im Seniorenwohnheim
Nicht vergütungspflichtig
Die Betreiberin eines Seniorenwohnheims, die über eine Satellitenempfangsanlage empfangene Rundfunkprogramme durch ein Kabelnetz an die Heimbewohner weiterleitet, muss dafür weder an Urheber noch an Sendeunternehmen eine Vergütung zahlen, hat der Bundesgerichtshofs entschieden.
Das hat der BGH in einer Presseerklärung mitgeteilt. Geklagt hatte die Verwertungsgesellschaften, die die urheberrechtlichen Nutzungsrechte von Musikurhebern (Az.: I ZR 34/23) und Sendeunternehmen (Az.: I ZR 35/23) wahrnehmen. In beiden Verfahren hat das Landgericht Frankenthal den Klagen stattgegeben, das Oberlandesgericht Zweibrücken sie jedoch abgewiesen.
Die Revisionen vor dem BGH hatten in beiden Verfahren keinen Erfolg. In seinem Urteil vom 3. September 2026 bezog sich der Karlsruher Gerichtshof auch auf einen entsprechenden Beschluss des Europäischen Gerichtshof vom 30. April 2026 (siehe News vom 4. Mai 2026).
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