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Diskurs

Donnerstag, 13.10.2022

BGH-Urteil zur Sperrung von Internetseiten

Netzsperren als letztes Mittel

Internetseiten dürfen bei Urheberrechtsverletzungen per Netzsperre nur dann gesperrt werden, wenn der Rechteinhaber zuvor alle zumutbaren Mittel ausgeschöpft hat.

Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 13. Oktober 2022 entschieden und damit die Voraussetzungen für DNS-Netzsperren (Domain-Name-System) konkretisiert (Az.: I ZR 111/21). Geklagt hatten mehrere Wissenschaftsverlage aus Deutschland, Großbritannien und den USA. Sie hatten gefordert, dass die Deutsche Telekom als zuständiger Access-Provider Internetseiten der Portale „Library Genesis“ und „Sci-Hub“ sperrt, auf denen wissenschaftliche Artikel und Bücher ohne Zustimmung der Rechteinhaber veröffentlich worden waren.

Dabei handelt es sich um sogenannte Schattenbibliotheken, die wissenschaftliche Forschungsergebnisse der Öffentlichkeit leichter zugänglich machen wollen. Dabei verstoßen die Portale aber gegen das Urheberrecht. Das Landgericht München hatte der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hatte das Oberlandesgericht München das Urteil des Landgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Dennoch ist nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes eine Sperrung der Seite das letzte Mittel. Die Wissenschaftsverlage hätten sich zunächst an den in Schweden ansässigen Anbieter der Datenbanken wenden müssen.

„Der Access-Provider, der lediglich allgemein den Zugang zum Internet vermittelt, haftet nur subsidiär gegenüber denjenigen Beteiligten, die (wie der Betreiber der Internetseite) die Rechtsverletzung selbst begangen oder (wie der Host-Provider) zur Rechtsverletzung durch die Erbringung von Dienstleistungen beigetragen haben und daher wesentlich näher an der Rechtsgutsverletzung sind“, heißt es in der Pressemitteilung des BGH.

Pressekontakt: info@urheber.info