Freitag, 16.07.2021
Schlussanträge des EuGH-Generalanwalts
Klage Polens abweisen
EuGH-Generalanwalt Saugmandsgaard Øe hat dem Europäischen Gerichthof empfohlen, die Klage Polens auf Nichtigerklärung von Artikel 17 der DSM-Richtlinie abzuweisen.
Nach dem umstrittenen Artikel 17 der Richtlinie über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt (DSM-Richtlinie) haften Anbieter von „Online-Sharing-Diensten“ wie beispielsweise YouTube unmittelbar, wenn urheberrechtlich geschützte Werke von den Nutzern ihrer Dienste rechtswidrig hochgeladen werden. Sie können sich jedoch von dieser Haftung befreien, wenn sie gemäß Artikel 17 die von den Nutzern hochgeladenen Inhalte aktiv überwachen. Diese vorbeugende Überwachung muss in vielen Fällen in Form einer Filterung erfolgen, die mit Hilfe von Tools zur automatischen Inhaltserkennung wie Upload-Filter durchgeführt wird.
Polen hatte nun Klage beim EuGH auf Nichtigerklärung von Artikel 17 der Richtlinie erhoben, weil dieser Artikel die Freiheit der Meinungsäußerung und die Informationsfreiheit, die in Artikel 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verletze (Rechtssache C-401/19). Der Gerichtshof hat sich also anhand einer Kontrolle der Rechtmäßigkeit dieses Artikel 17 damit zu befassen, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen es mit diesen Freiheiten vereinbar ist, wenn den Online-Vermittlern gewisse Überwachungs- und Filterungspflichten auferlegt werden.
In seinen Schlussanträgen vom 15. Juli 2021 schlägt Generalanwalt Henrik Saugmandsgaard Øe dem EuGH vor, die Vereinbarkeit von Artikel 17 der Richtlinie mit der Freiheit der Meinungsäußerung festzustellen und daher die Klage der Republik Polen abzuweisen. Zwar werde mit Artikel 17 „in die Freiheit der Meinungsäußerung eingegriffen, doch genügt der Eingriff den Anforderungen der Charta“ heißt es in der Pressemitteilung des EuGH. Dieser Eingriff erfülle aber die Anforderungen von Artikel 52 Abs. 1 der Charta und sei daher mit dieser vereinbar.
Laut Generalanwalt Saugmandsgaard Øe berge Artikel 17 gleichwohl die Gefahr des „Overblockings“ zulässiger Informationen. Damit dies nicht passiert, müsse der Unionsgesetzgeber ausreichende Schutzvorkehrungen treffen. Solche Vorkehrungen seien in Artikel 17 jedoch getroffen worden, heißt es in den Schlussanträgen.
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