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Diskurs

Montag, 26.10.2026

Wichtige Entscheidung des EuGH

Förderung kulturell bedeutender Werke zulässig

Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, unter welchen Voraussetzungen eine Verwertungsgesellschaft kulturelle Förderungen vornehmen darf.

Die VG Wort begrüßt diese Klarstellungen, teilt die Verwertungsgesellschaft in einer Presseerklärung mit. Im Ausgangsverfahren hatte ein wissenschaftlicher Autor neben Vergütungen an Herausgeber auch Maßnahmen des Förderungsfonds Wissenschaft der VG Wort in Frage gestellt.

Der Bundesgerichtshof hatte am 21. November 2024 (Az.: I ZR 135/24 – Herausgeberanteil) dem EuGH zwei Fragen zur Auslegung des EU-Rechts vorgelegt (siehe News vom 22. November 2024). Dabei ging es ausschließlich um die Fördermaßnahmen des Förderungsfonds Wissenschaft.

Der EuGH hat laut VG Wort in der Entscheidung vom 22. Oktober 2026 (Rechtssache C-840/24) klargestellt, dass eine Verwertungsgesellschaft Fördermaßnahmen, die aus den Einnahmen für die Wahrnehmung von Rechten finanziert werden, nur gegenüber Rechtsinhabern erbringen darf. Diese müssen aber weder einen Wahrnehmungsvertrag mit der Verwertungsgesellschaft abgeschlossen haben noch über einen aktuellen Auszahlungsanspruch verfügen.

Erforderlich ist lediglich, dass sie dem Tätigkeitsbereich der Verwertungsgesellschaft zuzuordnen sind. Eine kulturelle Förderung gegenüber Personen, die keine Rechtsinhaber sind, ist ebenfalls zulässig; hier muss die Finanzierung aber aus den sogenannten nicht-verteilbaren Einnahmen vorgenommen werden.

Das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof wird nun fortgesetzt. Zuletzt hatte das Oberlandesgericht München am 27. Juli 2023 entschieden, das die Ausschüttungen der VG Wort an Herausgeber und an den „Förderungsfonds Wissenschaft“ der Verwertungsgesellschaft rechtswidrig seien (siehe News vom 4. September 2023)

Pressekontakt: info@urheber.info