Diskurs
Dienstag, 03.11.2026
Ein Kommentar von Götz Schneider-Rothaar
Urheberrechtsschutz für menschliche Kreativität – auch bei KI-gestützter Musikproduktion
"Wir haben in diesem Verfahren die Klägerin vertreten und möchten den Inhalt des Urteils hiermit noch einmal in Teilen weitergeben und ihn auch noch weiter kommentieren."
"Das OLG hat hier ein wirklich präzises, spannendes und in vielen Teilaspekten neues, grundsätzliches Urteil gesprochen und ich möchte auf diesem Weg gerne eine zusätzliche Diskussion in der Musikbranche / den Kreativbranchen anregen. Das Urteil ist rechtskräftig.
Urheberrechtsschutz für menschliche Schöpfung – auch im KI-Kontext
Das OLG Frankfurt bestätigt und konkretisiert die vorherigen Feststellungen des Landgerichts: Der streitige Liedtext in der Rohversion ist ein urheberrechtsschutzfähiges Sprachwerk. Die Richter betonen, dass die eigenständige, kreative und biografisch geprägte Schöpfung der Klägerin durch schlüssigen Vortrag und eidesstattliche Versicherungen überzeugend glaubhaft gemacht wurde. Besonders hervorzuheben ist die Klarstellung, dass auch im Kontext von KI-gestützten Musikproduktionen eine menschliche Schöpfung, klar erkennbar und urheberrechtlich geschützt ist, auch geschützt bleibt. Für die Kreativbranche bedeutet das: Die individuelle Leistung von Autor/innen und Kreativschaffenden genießt weiterhin vollen. Dabei lässt das erstinstanzliche Urteil offen, ob ein Promptingtext selbst schutzfähig sein kann, der Output der KI ist grundsätzlich nicht schutzfähig, jedenfalls nicht, soweit der (schutzfähige) Eingabetext nicht mehr klar erkennbar ist.
Rechtsverletzung und klare Grenzen für KI-Nutzung
Das Gericht stellt fest, dass die Beklagte wesentliche kreative Elemente des Werkes ohne Zustimmung der Klägerin genutzt und damit deren Urheberrechte verletzt hat. Die Gegenüberstellung der Textfassungen zeigt, dass die prägenden, biografisch und sprachlich individuellen Elemente der Klägerin in der veröffentlichten Version und der angegriffenen Ausführungsform erhalten sind. Die Argumente der Gegenseite zur angeblichen Rechteübertragung an Suno.ai aufgrund von deren AGB wurden zurückgewiesen. Die Ursprungsversion des Textes entstand ohne KI-Einsatz, und die für die spätere Musikproduktion genutzte Profi-Version von Suno sah keine Rechteübertragung auf Suno vor.
Gutachten und Beweisführung: Menschliche Kreativität überzeugt
LG und OLG Frankfurt haben sich detailliert mit dem Musikgutachten auseinandergesetzt, das die Beklagte und die Nebenintervenientin vorgelegt und im Laufe des Prozesses nochmals nachgeschärft haben. Das OLG hat dessen Aussagekraft, es handele sich eindeutig um KI-generierte Inhalte, dabei sehr kritisch bewertet. Die vom Sachverständigen angeführten Indizien für eine KI-Generierung des Textes wurden methodisch und inhaltlich als nicht ausreichend tragfähig eingestuft. Die menschliche Schöpfung der Klägerin seien durch den dokumentierten Schaffensprozess in Verbindung mit den eidesstattlichen Versicherungen klar belegt. Für die Kreativbranche ist das ein wichtiger Hinweis: Gutachten müssen fundiert und nachvollziehbar sein – bloße Vermutungen reichen nicht. Ebenso sollte der Schaffensprozess umfassend dokumentiert werden. Dabei kann die Beweis- Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast entscheidend sein. Legt die Beklagte, wie hier durch das Gutachten geschehen, die Vermutung nahe, dass das verteidigte Werk KI generiert ist und damit keinen Schutz genießt, so hat die Anspruchstellerin, hier die Texterin, die volle Beweislast (Glaubhaftmachungslast), wie der Text in schutzfähiger Form von ihr geschaffen wurde. Die beiden von SKW Schwarz geführten Verfahren haben hierzu Maßstäbe für die Beweisführung gesetzt.
Pastiche-Einwand und Signalwirkung für die Branche
Der hilfsweise erhobene Einwand der Nebenintervenientin, es liege eine zulässige Pastiche (§ 51a UrhG) vor, wurde vom OLG klar und eindeutig zurückgewiesen. Die Entscheidung orientiert sich dabei an der aktuellen BGH-Rechtsprechung „Metall auf Metall“ und dem EuGH-Urteil C590/23. Das OLG hebt hervor, dass die Voraussetzungen für eine Pastiche hier nicht ansatzweise erfüllt sind. Das Urteil schafft damit rechtliche Klarheit und stärkt die Position von Kreativen und Rechteinhabern: Pastiche darf ebenso wenig wie das Zitatrecht dazu missbraucht werden, konkurrierende Produkte zu rechtfertigen, wenn sie auf einer Übernahme vorbestehenden Schaffens basieren.
Praxistipp für Kreative und Rechteinhaber
Durch das Urteil werden somit nicht nur die Rechte einer Songtexterin erfolgreich verteidigt, sondern es wurde auch für die gesamte Branche mehr rechtliche Klarheit geschaffen. Das Urteil zeigt: Wer seine kreative Leistung klar dokumentiert und belegt, genießt auch im KI-Zeitalter vollen Urheberrechtsschutz. Labels, Verlage und Produzenten sollten daher immer auf eine sorgfältige Dokumentation und Beweisführung achten. Musikgutachten müssen methodisch überzeugen, und der Pastiche-Einwand ist nur bei echtem künstlerischem Dialog relevant – bloße Übernahmen bleiben urheberrechtswidrig."
Pressekontakt: info@urheber.info
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