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Diskurs

Freitag, 16.10.2020

Referentenentwurf: Gut gemeint, noch nicht gut gemacht

Die Initiative Urheberrecht sieht wesentliche positive Neuregelungen im jüngst veröffentlichten Referentenwurf des BMJV zur Umsetzung der DSM-Richtlinie, fordert jedoch eine eindeutige Haltung der Bundesregierung.

Einige Vorschläge würden sogar zu einer Verschlechterung der aktuellen Rechtslage für Urheber:innen und ausübende Künstler:innen führen.

Die DSM-Richtlinie (Digital Single Market) der EU enthält Vorgaben zur Neugestaltung der Rechtslage wie im Falle der Nutzung von geschützten Werken auf kommerziellen Plattformen, zur Verlegerbeteiligung und zur fairen Vergütung der Urheber und ausübenden Künstler. Die Initiative Urheberrecht hat die Richtlinie im vergangenen Jahr sehr begrüßt.
Der Referentenentwurf greift diese Ansätze auf und versucht, die rechtliche und materielle Position der professionellen Kreativen zu stärken. Gleichzeitig versucht er, die im Diskussionsprozess der Richtlinie provozierten Konflikte zwischen Internetnutzern/Uploadern und Urheber und ausübenden Künstler sowie Rechteinhabern zu entschärfen. „Das Ergebnis ist allerdings zurzeit noch unbefriedigend. Besonders bedauerlich ist, dass innerhalb der Bundesregierung immer noch kein Konsens über die wesentlichen Formulierungen zur Verbesserung der Situation für Urheber erzielt werden konnte“, so kommentiert Prof. Dr. Gerhard Pfennig, Sprecher der Initiative Urheberrecht.

Nach einem langwierigen internen Diskussionsprozess, in dem zwei „Diskussionsentwürfe“ zur Stellungnahme verbreitet und im September ein erster, zur Abstimmung zwischen den Ministerien gedachter, aber geleakter Referentenentwurf (RefE) in die Öffentlichkeit gelangte, legt das BMJV nun diesen Entwurf mit Stand vom 2.9.2020 unverändert als Referentenentwurf vor. Das Übersendungsschreiben macht deutlich, dass viele Fragen offenbleiben.
Die Initiative Urheberrecht hat kein Verständnis für diesen höchst unbefriedigenden Ablauf des Gesetzgebungsprozesses und fordert die Bundesregierung auf, die offensichtlich bestehenden internen Konflikte zu beenden, um das Ziel, die Besserstellung der professionellen Kreativen, nicht aus den Augen zu verlieren.

In der Sache setzt der Referentenentwurf die Vorgaben der Richtlinie nur teilweise um.
Positiv ist zu nennen:

  • Wichtig für Urheber und ausübende Künstler ist insbesondere die Neuregelung der Verantwortung für geschützte Inhalte, die auf Plattformen genutzt werden. Statt wie bisher die Uploader in Haftung zu nehmen, sollen zukünftig die Plattformbetreiber verpflichtet werden, Lizenzverträge abzuschließen.
  • Von größter Bedeutung ist die Einführung eines Direktvergütungsanspruchs für Urheber und ausübende Künstler, der ihre direkte Beteiligung an den Gewinnen der Plattformen ohne Einschaltung der Verwerter (Produzenten) sichert. Er verhindert, dass die den Urhebern und ausübenden Künstlern für Online-Nutzungen ihrer Werke zustehenden zusätzlichen Vergütungen durch nachteilige Verträge von den Verwertern vorenthalten werden. Wir bedauern, dass dieses Instrument vorerst nur für Nutzungsverträge mit Plattformen vorgesehen wird und sich noch nicht auf weitere Online-Nutzungen, z.B. Video-on-Demand, erstreckt.
  • Ihm korrespondiert die Einführung des Instruments der „erweiterten kollektiven Rechtswahrnehmung“, das die zuständigen Verwertungsgesellschaften in den Stand setzen wird, umfangreiche Nutzungsverträge mit den Plattformen abzuschließen.
  • Positiv ist ferner die Festlegung fester Beteiligungssätze für Urheber beim Presseleistungsschutzrecht (ein Drittel) und bei der Verlegerbeteiligung (zwei Drittel).

Negativ für die Urheber und ausübenden Künstler sind aus unserer Sicht folgende Punkte:

  • Der Entwurf kommt in einigen Punkten den Nutzern in einer den Urhebern und ausübenden Künstlern, aber auch anderen Rechtsinhabern nicht zumutbaren Weise entgegen: In bestimmtem Umfang sollen z.B. „maschinell überprüfbare gesetzlich erlaubte Nutzungen“ zu nicht kommerziellen Zwecken ohne Lizensierung ermöglicht werden, wenn auch gegen Zahlung einer von den Plattformen zu leistenden pauschalen Vergütung. Der Entwurf übersieht dabei, dass dadurch trotz einer quantitativen Begrenzung je nach Werkkategorie immer noch der Zugriff auf ganze Werke bzw. entscheidende Ausschnitte (Gedichte, kurze Musikstücke und kurze Filme, Fotografien etc.) eröffnet wird. Hier muss unbedingt nachgebessert werden, am besten durch Streichung des Vorschlags, dessen rechtliche Vereinbarkeit mit dem Europarecht zudem in Frage gestellt wird.
  • Weiterhin bleiben die Regelungen zur Verbesserung des geltenden Urhebervertragsrechts teilweise hinter den Mindestanforderungen der DSM-Richtlinie zurück, führen teilweise sogar zu einer Verschlechterung der aktuellen Rechtslage. Dies betrifft besonders die Durchsetzung von Ansprüchen der Urheber und ausübenden Künstler auf Auskunft und faire Vergütung für Nutzungen in den heute üblichen Lizenzketten, die die Verwerter bedauerlicher Weise ablehnen, obwohl sie sie unter Anwendung digitaler Technologien leicht erfüllen könnten.
  • Um die Wirksamkeit der urhebervertraglichen Regelungen zu gewährleisten und das gefürchtete „Blacklisting“ solcher Kreativer, die auf ihren Rechten bestehen, zu vermeiden, bedarf es zusätzlicher Regelungen zur Stärkung kollektiven Urhebervertragsrechts. Dadurch sollen Verbände und Gewerkschaften in den Stand gesetzt werden, die Interessen ihrer Mitglieder durchzusetzen und diese zu schützen, ohne dass diese persönliche Nachteile erleiden.

Zum Referentenentwurf zur Umsetzung der DSM-Richtlinie wird sich die Initiative Urheberrecht im Detail innerhalb der Frist (6.11.2020) äußern.

201016_pm_ini_urheberrecht_zum_refe_fin.pdf (pdf, 156.11 KB)

Pressekontakt: info@urheber.info