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Diskurs

Dienstag, 26.04.2022

EuGH weist Klage Polens ab

Uploadfilter verstoßen nicht gegen EU-Recht

Die Klage Polens gegen die EU-Urheberrechtsreform, die sog. DSM-Richtlinie, ist vor dem Europäischen Gerichtshof gescheitert. Der EuGH hat Artikel 17 der Richtlinie, der die Grundlage für die umstrittenen Uploadfilter bildet, als konform mit den EU-Grundrechten bestätigt.

Das entschied der EuGH am 26. April 2022 (RS: C-401/19). Der EuGH urteilte, dass diese Vorabkontrolle durch Uploadfilter die Meinungsfreiheit und die Informationsfreiheit der Nutzer zwar einschränke, die Regelung jedoch insgesamt verhältnismäßig sei. Anbieter von Online-Sharing-Diensten im Internet wie TikTok, YouTube und Instagram haften, wenn Nutzer geschützte Werke rechtswidrig hochladen. Das führe dazu, dass die Anbieter „de facto verpflichtet sind, eine vorherige Kontrolle der Inhalte durchzuführen“, so der EuGH in seiner Pressemitteilung. Dabei seien sie unter Umständen gezwungen, auf Instrumente zur automatischen Erkennung und Filterung zurückzugreifen, um die Menge der Daten zu bewältigen.

Der Unionsgesetzgeber habe auch klar Grenzen gezogen, um zu verhindern, dass rechtmäßige Inhalte beim Hochladen gefiltert und gesperrt werden. Insbesondere sei ein Filtersystem, das nicht hinreichend zwischen einem unzulässigen Inhalt und einem zulässigen Inhalt unterscheidet mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit unvereinbar. Dabei komme es auf die Ausgestaltung durch die Mitgliedstaaten an.

Es sei „Sache der Mitgliedstaaten, bei der Umsetzung von Art. 17 der Richtlinie in ihr innerstaatliches Recht darauf zu achten, dass sie sich auf eine Auslegung dieser Bestimmung stützen, die es erlaubt, ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den verschiedenen durch die Charta geschützten Grundrechten sicherzustellen“.

Pressekontakt: info@urheber.info