Freitag, 09.10.2020
Bundesrat: Gesetz gegen missbräuchliche Abmahnungen
Auch der Bundesrat hat am 9. Oktober 2020 dem „Gesetz gegen missbräuchliches Abmahnwesen“ zugestimmt, womit es nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten und Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten kann.
Das berichtet das Münchener Institut für Urheber- und Medienrecht. Der Bundestag hatte das sogenannte Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs (Download des Gesetzesentwurfes) am 10. September 2020 beschlossen (siehe News vom 18. September 2020).
Das Gesetz sieht auch Änderungen des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) vor. Das berichtet das Münchener Institut für Urheber- und Medienrecht. So wird – neben redaktionellen Änderungen bei Verweisen auf das UWG – nun in § 36b Abs. 2 UrhG ein Passus eingeführt, wonach der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen nur dann verlangt werden kann, wenn die Abmahnung berechtigt gewesen ist. Die Informationspflicht aus § 97a Abs. 2 Nr. 4 UrhG wird sprachlich neu gefasst. Außerdem muss zukünftig lediglich eine Information darüber erfolgen, ob die „vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung erheblich über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht“.
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