Freitag, 18.09.2020
Gesetz gegen missbräuchliche Abmahnungen
Das vom Bundestag beschlossene Gesetz gegen Abmahnmissbrauch insbesondere im Wettbewerbsrecht sieht auch Änderungen des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) vor.
Das berichtet das Münchener Institut für Urheber- und Medienrecht. So wird – neben redaktionellen Änderungen bei Verweisen auf das UWG – nun in § 36b Abs. 2 UrhG ein Passus eingeführt, wonach der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen nur dann verlangt werden kann, wenn die Abmahnung berechtigt gewesen ist. Die Informationspflicht aus § 97a Abs. 2 Nr. 4 UrhG wird sprachlich neu gefasst. Außerdem muss zukünftig lediglich eine Information darüber erfolgen, ob die „vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung erheblich über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht“.
Der Bundestag hatte das sogenannte Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs (Download des Gesetzesentwurfes) am 10. September 2020 beschlossen. Gegenanträge der Grünen, der FDP und der AfD wurden abgelehnt.
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