Mittwoch, 05.08.2020
BGH entscheidet über Lizenzanalogie beim Schadensersatz
Ein vertraglich angebotener Lizenzsatz, den ein Urheber als Schadensersatz im Rahmen der Lizenzanalogie geltend macht, ist nicht automatisch identisch mit dem angemessenen branchenüblichen Vergütungssatz.
Es kommt auch auf seine Durchsetzung am Markt an, entschied der Bundesgerichtshof in einem am 4. August 2020 veröffentlichtem Urteil (Az: I ZR 93/19) vom 18. Juni 2020, wie beck-aktuell meldet. Der BGH verwies den Rechtsstreit an das OLG München zurück, um die branchenüblichen Vergütungssätze ermitteln zu lassen – notfalls durch ein weiteres Gutachten. Erst wenn dies erfolglos bleibe, dürfe geschätzt werden.
Im konkreten Fall hatte ein Beratungsunternehmen sechs Kartenausschnitte aus Stadtplänen auf seiner Webseite genutzt, ohne für diese eine Lizenz zu erwerben. Das geschädigte Unternehmen, das die ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte an den Stadtplänen innehat, bot der Beratungsfirma als Schadensersatz an, die Stadtpläne gegen Kauf einer Jahreslizenz in Höhe von 820 Euro zu nutzen. Auf die Abmahnung hin gab das Beratungsunternehmen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, weigerte sich jedoch, Schadensersatz zu zahlen. Das LG München I gab der anschließenden Klage 2017 weitestgehend statt. Das OLG München schätzte den entgangenen Gewinn 2019 jedoch deutlich niedriger und reduzierte den begehrten Betrag.
Der BGH hob nun das Urteil auf und verwies die Sache an das OLG München zurück. Die Karlsruher Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass im Rahmen der Lizenzanalogie nicht einfach der Betrag verlangt werden könne, den der Stadtpläne-Dienst für eine Lizenz vertraglich verlange. Vielmehr müsse der Rechtsinhaber beweisen, dass sich dieser Preis am Markt durchgesetzt habe.
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