Die Initiative Urheberrecht begrüßt wesentliche Neuregelungen der DSM-Richtlinie, die der Diskussionsentwurf (DiskE) allerdings nur teilweise umsetzt, z.B. die Neuregelung der Verantwortung für auf Plattformen genutzte geschützte Inhalte, die Lizenzierungspflicht, ...
…den Direktvergütungsanspruch und Verbesserungen des geltenden Urhebervertragsrechts.
Die Initiative Urheberrecht sieht allerdings in der Formulierung neuer Schranken und den daraus folgenden Nutzungsbefugnissen etwa der Uploader:innen in der derzeitigen Form eine Lösung, welche die Vorgaben der Richtlinie nicht voll umfänglich beachtet und in Teilen auch nicht praxisgerecht ist.
Die Regelungen betreffend die Reform des Urhebervertragsrechts bleiben hinter den Mindestanforderungen der DSM-Richtlinie zurück, führen teilweise sogar zu einer Verschlechterung der aktuellen nationalen Rechtslage. Um eine tatsächliche Durchsetzung und Wirkung der Regelungen des Urhebervertragsrechts zu gewährleisten, bedarf es auch weiterhin zahlreicher Ergänzungen, insbesondere der weiteren Stärkung des kollektiven Urhebervertragsrechts.
Entsprechend der Vorlage gliedert sich diese Stellungnahme in einen ersten Teil zu Art. 1, der zu Änderungen des Urheberrechtsgesetzes, insbesondere des Urhebervertragsrechts Stellung nimmt, in einen zweiten Teil zu Art. 2, der die Änderungen des Verwertungsgesellschaftengesetzes kommentiert und in den dritten Teil zu Art. 3, der das Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG-E) erörtert.
Die Initiative Urheberrecht nimmt nicht zu allen Änderungsvorschlägen Stellung, sondern beschränkt sich auf diejenigen, die aus der Sicht der Urheber:innen und ausübenden Künstler:innen besondere Bedeutung haben: