Dienstag, 16.06.2020
Anbieter eines Internet-Radiorecorderdienstes ist kein Täter
Der Anbieter eines Internet-Radiorecorderdienstes, der den automatisierten Musik-Download für Internetradiosender ermöglicht, ist nicht Täter einer Urheberrechtsverletzung, hat der Bundesgerichtshof kürzlich entschieden.
Das meldet beck-aktuell mit Verweis auf zwei Entscheidungen des BGH vom 5. März 2020 (Az.: I ZR 6/19 und I ZR 32/19). Bei den Programmen können Nutzer ihre Wunschtitel anmelden, woraufhin dieses dann automatisch das Angebot von Internetradios durchsucht. Wird das gewünschte Stück gefunden, so wird es dem Nutzer als Download zur Verfügung gestellt.
Sowohl das OLG Hamburg wie auch das OLG München hatten in dem Angebot eine Verletzung des Vervielfältigungsrechts des Urhebers durch den Anbieter gesehen. Dem ist der BGH in seinen beiden Entscheidungen nun nicht gefolgt. „Bei einem automatisierten Vorgang treffe der Nutzer die Entscheidungen. Täter einer Urheberrechtsverletzung könne daher auch nur der Nutzer sein“, entschied der BGH beck-aktuell zufolge.
Eine andere Frage sei allerdings, ob das Angebot dieser Dienste nicht eine Beihilfe zur Tat des Nutzers darstellen könne. Dies hänge von der genauen technischen Ausgestaltung ab und von einer weiteren Prüfung der Rolle der Privatpersonen. Diese könnten sich möglicherweise auf ihr Recht auf Anfertigung von Privatkopien berufen. Zur Klärung dieser Fragen wurden die Verfahren an die Berufungsgerichte zurückverwiesen.
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