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Diskurs

Mittwoch, 16.01.2019

EuGH-Generalanwalt: Spiegel hat Urheberrecht verletzt

Im Urheberrechtsstreit zwischen dem Grünen-Politiker Volker Beck und dem Spiegel hat nun EuGH-Generalanwalt Szpunar seine Schlussanträge gestellt. Er geht von einer Urheberrechtsverletzung durch das Online-Magazin aus.

Um das urheberrechtliche Zitatrecht der Presse und der Schutzschranke der Berichterstattung über Tagesereignisse geht es im dritten Verfahren (RS: C-516/17). Hintergrund ist die Klage eines grünen Bundestagsabgeordneten gegen Spiegel Online. Er hatte in den 80er-Jahren ein Manuskript verfasst, in dem er sich gegen die radikale Forderung einer vollständigen Abschaffung des Sexualstrafrechts wandte, aber für eine teilweise Entkriminalisierung gewaltfreier sexueller Handlungen Erwachsener mit Kindern eintrat. Der Text erschien im Jahr 1988 als Buchbeitrag. Später behauptete der Autor, der Herausgeber habe die zentrale Aussage seines Beitrags „eigenmächtig wegredigiert und ihn dadurch im Sinn verfälscht“.

2013 wurde das Originalmanuskript in einem Archiv aufgefunden. Der Abgeordneten schickte es wenige Tage vor der Bundestagswahl an mehrere Zeitungsredaktionen als Beleg dafür, dass es seinerzeit für den Buchbeitrag verändert worden sei, und stellte auf seiner Internetseite das Manuskript und den Buchbeitrag mit dem Hinweis ein, er distanziere sich von dem Beitrag. Einer Veröffentlichung der Texte durch die Redaktionen stimmte er nicht zu, aber einer Verlinkung seiner Internetseite durch die Presse (siehe News vom 7. Juli 2017).

In seinen Schlussanträgen stellt sich Szpunar nun auf die Seite Becks. Zwar existiere eine Ausnahme im Urheberrecht für einzelne Zitate, sodass nicht jede Veröffentlichung eines Zitats automatisch eine Verletzung des Urheberrechts begründet. Diese Ausnahme ist nach Auffassung des Generalanwalts aber nicht einschlägig, da sie nicht solche Fälle umfasse, in denen ein ganzes Werk ohne Zustimmung des Urhebers als Datei auf eine Internetseite hochgeladen wird. Genau das habe der Spiegel aber getan, berichtet LTO.

Szpunar weist zudem daraufhin, dass die in der EU-Grundrechtecharta verankerte Meinungs- und Pressefreiheit keine weiteren Ausnahmen rechtfertige. Dies gelte auch, wenn der Autor des fraglichen Werks „ein öffentliches Amt ausübe und wenn dieses Werk seine Überzeugungen in Bezug auf Fragen von allgemeinem Interesse offenbart“, heißt es in der EuGH-Pressemitteilung. Die Schlussanträge sind für die EuGH-Richter nicht bindend, häufig folgen sie ihr aber. Ein Urteil dürfte in den kommenden Monaten fallen.

Pressekontakt: info@urheber.info