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Diskurs

Donnerstag, 15.12.2016

Urhebervertragsrecht: Stellungnahme der Ini Urheberrecht

Zum am 13. Dezember 2016 vom Rechtsausschuss des Deutschen Bundestags beschlossenen Entwurfs des „Gesetzes zur verbesserten Durchsetzung des Anspruchs der Urheber und ausübenden Künstler auf angemessene Vergütung sowie zur Beteiligung von Verlegern“ nimmt die Initiative Urhebe...

Zum am 13. Dezember 2016 vom Rechtsausschuss des Deutschen Bundestags beschlossenen Entwurfs des „Gesetzes zur verbesserten Durchsetzung des Anspruchs der Urheber und ausübenden Künstler auf angemessene Vergütung sowie zur Beteiligung von Verlegern“ nimmt die Initiative Urheberrecht Stellung

Stellungnahme der Initiative Urheberrecht
zum Gesetz der Bundesregierung zur verbesserten Durchsetzung des Anspruchs der Urheber und ausübenden Künstler auf angemessene Vergütung sowie zur Beteiligung von Verlegern,
beschlossen am 13.12.2016 im Rechtsausschuss des Deutschen Bundestags

In ihrem Koalitionsvertrag haben CDU/CSU und SPD formuliert: es gehe darum, durch Reform des Urhebervertragsrechts „einen gerechten Ausgleich der Interessen von Urhebern, Verwertern und Nutzern“ zu schaffen.
Die Initiative Urheberrecht hat in ihren Vorschlägen stets das Ziel verfolgt, durch Stärkung des individuellen Urhebervertragsrechts Anreize für den Abschluss von Gemeinsamen Vergütungsregeln oder Tarifverträgen zu setzen, um so zu branchenspezifischen Lösungen zu kommen, die die speziellen Situationen in unterschiedlichen Verwertungsbereichen optimal erfassen können.

Das Gesetz erreicht dieses Ziel nur teilweise:

1. In Bezug auf das individuelle Urhebervertragsrecht sind deutliche Verbesserungen zu verzeichnen:

  • Der Anspruch auf Durchsetzung angemessener Vergütungen in § 32 wird durch Bezugnahme auf die Häufigkeit und das Ausmaß der Nutzungen bei der Bemessung der Vergütung gestärkt.
  • Die Bezugnahme auf Gemeinsame Vergütungsregeln ist auch dann bei Nutzungen und bei der Berechnung der „Bestsellervergütung“ möglich, wenn diese erst nach Nutzung abgeschlossen wurden.
  • Der Auskunftsanspruch, wichtig für die Geltendmachung der angemessenen Vergütung, wird deutlich gestärkt: Er ist nun auf nahezu alle urheberrechtlichen Beiträge anwendbar. Der Auskunftsanspruch kann nun zudem auch gegenüber weiteren Vertragspartnern in der Lizenzkette geltend gemacht werden.
  • Es wird ein Recht zum Rückruf und zur anderweitigen Lizensierung eingeführt, allerdings nur für Verträge mit pauschaler Vergütung und erst nach Ablauf von zehn Jahren; dennoch ist dies der erste Schritt zur Beendigung der Praxis langlaufender Verträge.
  • Ausübende KünstlerInnen werden gestärkt: auch sie erhalten endlich einen im Voraus unverzichtbaren Anspruch auf zusätzliche Vergütung bei der Aufnahme neuer Nutzungsarten.

Das Gesetz hat in diesen Punkten erfreulicherweise zahlreiche Anregungen der Initiative Urheberrecht übernommen; außerdem wurden in höchstrichterlichen Entscheidungen enthaltene Auslegungen des geltenden Gesetzes aufgenommen, die Mitgliederverbände der Initiative Urheberrecht erstritten haben.

2. Kollektives Urhebervertragsrecht:

  • Klargestellt wird, dass Vereinigungen, die einen wesentlichen Teil der UrheberInnen oder Werknutzer vertreten, als ermächtigt gelten, allgemeine Vergütungsregeln abzuschließen; Verwertervereinigungen können sich allerdings auch weiterhin durch Beschluss der Verhandlung entziehen.
  • Die Schlichtungsstelle kann weitere Vereinigungen von UrheberInnen zu Verhandlungen hinzuziehen, wenn eine Partei dies beantragt; ob hierdurch Verhandlungen gefördert werden, wird die Praxis erweisen. Leider trifft dies nicht in gleicher Weise auf Verwerter zu.
  • Die Verbandsklage wird endlich, wenn auch nur in einem ersten Schritt für den Wirkungsbereich bestehender Vergütungsregeln, eingeführt.

3. Verlegerbeteiligung

Durch Ergänzung des Verwertungsgesellschaftengesetzes wird in Bezug auf die Beteiligung von Verlegern bzw. Produzenten an den Einnahmen von Verwertungsgesellschaften folgendes sichergestellt:

  • Die UrheberInnen können nach Veröffentlichung von verlegten Werken der Verwertungsgesellschaft gegenüber einer Beteiligung des Verlegers an bestimmten gesetzlichen Vergütungsansprüchen zustimmen;
  • in dem Fall, dass Verwertungsgesellschaften die Rechte für mehrere Rechtsinhaber wahrnehmen, können die Einnahmen unabhängig davon, wer die Rechte eingebracht hat, nach festen Anteilen verteilt werden;
  • die Gremien der Verwertungsgesellschaften legen die Höhe des Verlegeranteils fest.

Damit werden Irritationen, die die jüngste Rechtsprechung des BGH und des EuGH ausgelöst haben, beseitigt; die Europäische Union hat die Absicht erklärt, im Richtlinienverfahren die Rechtssituation in der EU in diesem Sinne auf eine europäische Basis zu stellen.
Die Initiative Urheberrecht begrüßt deshalb diese Gesetzgebung, die von den UrheberInnen mehrheitlich unterstützt wird, zumal sie mit einer Stärkung des Urhebervertragsrechts einhergeht.
Kritik an diesen Regelungen wird vor allem von den Vertretern und Lobbyisten der Geräteindustrie geäußert, die sich in ihrer Hoffnung getäuscht sehen, auf nationaler und europäischer Ebene auf der Grundlage der Entscheidungen des EuGH und des BGH gegen die bisher praktizierte Form der Beteiligung der Verleger das gesamte System der zulässigen Privatkopie gegen Vergütung in Frage zu stellen bzw. die Vergütungen zu reduzieren.

4. Bewertung

Die Neuregelung bleibt insgesamt hinter den Erwartungen und Anforderungen der Praxis zurück; sie ist lückenhaft. Die Initiative Urheberrecht bedauert, dass der Gesetzentwurf immer noch Regelungen enthält, die nur durch die Rechtsprechung aufgeklärt werden können.
Der wütende und sachlich nicht begründete Protest der Zeitungs- und Zeitschriftenverlegerverbände selbst gegen diese gegenüber dem Referentenentwurf reduzierte Reform belegt allerdings eindrucksvoll die Notwendigkeit der Reform. Der Protest richtet sich sowohl gegen das individuelle als auch gegen das kollektive Urhebervertragsrecht. Die Verleger wollen nicht die geringste Transparenz hinsichtlich ihrer Werknutzungen herstellen noch zulassen, dass schwarze Schafe, die den Vereinbarungen in Vergütungsregeln nicht folgen, im Musterverfahren veranlasst werden können, die Regeln einzuhalten.
Die Verleger übersehen bei ihrer Kritik vor allem, dass die von ihnen als störend empfundenen Regelungen des individuellen Urhebervertragsrechts leicht überwunden werden können. Statt mit Klagen vor deutschen Gerichten und dem Europäischen Gerichtshof zu drohen, sollten sie erkennen, dass diese Regeln in Gemeinsamen Vergütungsregeln mit den Journalistengewerkschaften und -Vereinigungen einvernehmlich und praxisbezogen abweichend gestaltet werden können: Voraussetzung ist allerdings der Wille zur Verhandlung und zur Einigung!

Das Gesetz ist deshalb trotz der verbliebenen Lücken ein wichtiger Schritt in Richtung auf das Ziel, die Basis für eine stärkere und gemeinsame Wahrnehmung der Interessen der Kreativen und Verwerter gegenüber z.B. Plattformbetreibern und Nutzern zu stärken. Dies ist nur auf Augenhöhe möglich.

Prof. Dr. Gerhard Pfennig,
Sprecher der Initiative Urheberrecht

urhebervertragsrecht-stellungnahme-ini-urheberrecht-2016-12-15.pdf (pdf, 230.59 KB)

Pressekontakt: info@urheber.info