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Diskurs

Freitag, 02.09.2016

EU-Kommission: Herkunftslandprinzip auch für Internet-TV

Als weiterer Baustein der Reform des EU-Urheberrechts ist nun auch Verordnungsentwurf der EU-Kommission über Online-Dienste zur Fernseh- und Radioübertragung (Internet-TV) geleakt worden. Nach dem Entwurf eines Arbeitsdokuments zur Reform des EU-Urheberrechts (siehe

Als weiterer Baustein der Reform des EU-Urheberrechts ist nun auch Verordnungsentwurf der EU-Kommission über Online-Dienste zur Fernseh- und Radioübertragung (Internet-TV) geleakt worden.
Nach dem Entwurf eines Arbeitsdokuments zur Reform des EU-Urheberrechts (siehe News vom 26. August 2016) und dem Entwurf einer Richtlinie zum Urheberrecht im Digitalen Binnenmarkt (siehe News vom 1. September 2016) hat das europolitische Nachrichtenportal EurActiv am 1. September 2016 einen Verordnungsentwurf der Kommission veröffentlicht, in dem die urheber- und leistungsschutzrechtlichen Grundsätze und Regeln für die Online-Übermittlung von Rundfunk-Organisationen und die Weiterleitung von Fernseh- und Radioprogramme EU-weit festgelegt werden (Download). Die Verordnung, die unmittelbar in allen EU-Mitgliedsstaaten gelten wird, folgt den im Arbeitspapier favorisierten Optionen.
Um den grenzüberschreitenden Online-Zugang zu Fernseh- und Radioprogrammen sicherzustellen, soll die Rechteklärung für die Betreiber deutlich erleichtert werden. Dafür will die EU-Kommission das Herkunftslandprinzip aus der Satelliten- und Kabelrichtlinie von 1993 (Richtlinie 93/83/EWG) auf IPTV-Dienste „in geschlossenen Netzwerken“ ausdehnen. Die Anbieter müssen dann – wie Satelliten- und Kabel-TV-Anbieter – Lizenzen für gesendete Inhalte nur für das Land einholen, in dem sie diese direkt übertragen.
Bei der öffentlichen Konsultation zur Überprüfung der EU-Satelliten- und Kabelrichtlinie waren die eingegangen Antworten gerade hierzu gegensätzlich (siehe News vom 29. Dezember 2015). Gegen die Ausweitung des Territorialprinzips für Lizenzen auf Online-Dienste hatten sich erst kürzlich 99 Unternehmen, Verbänden und Einzelpersonen aus der europäischen Film- und TV-Branche in einem Appell gewandt, ebenso die Repräsentanten von 15 europäischen Privatsendegruppen (siehe News vom 20. Juli 2016). Andere Anbieter als Rundfunk-Organisationen sollen die nötigen Lizenzen – so die Pläne der EU-Kommission - einfach über die Verwertungsgesellschaften erwerben können, die bisher schon für die Kabelweitersendung zuständig sind.
Für Streaming-Dienste und Video-on-Demand-Angebote (VoD) wie YouTube und Netflix soll die neue Verordnung nicht gelten. Sie sollen über die Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste erfasst werden, für deren Überarbeitung die Kommission am 25. Mai 2016 einen Vorschlag vorgelegt hat (siehe News vom 25. Mai 2016).

Pressekontakt: info@urheber.info