Die Initiative Urheberrecht hat eine vorläufige Stellungnahme zum Referentenentwurf für die Reform des Urhebervertragsrechts an das Bundesjustizministerium übermittelt,
nachdem das BMJV seinen Entwurf veröffentlicht hat.
Am 5. Oktober hatte das Bundesministerium der Justiz u...
Die Initiative Urheberrecht hat eine vorläufige Stellungnahme zum Referentenentwurf für die Reform des Urhebervertragsrechts an das Bundesjustizministerium übermittelt,
nachdem das BMJV seinen Entwurf veröffentlicht hat.
Am 5. Oktober hatte das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz seinen Referentenentwurf an die interessierten Verbände und Institutionen versandt (siehe News vom 5. Oktober 2015). Die Ressortabstimmung ist allerdings noch nicht abgeschlossen. Die Verbände und Institutionen haben Gelegenheit, bis zum 30. Dezember 2015 ihre Stellungnahmen an das BMJV zu übermitteln.
Nachdem das Ministerium die wesentlichen Inhalte der Urhebervertragsrechtsreform mitgeteilt hatte, veröffentlichte die Initiative Urheberrecht eine erste positive Stellungnahmen zum Reformentwurf, nicht ohne Nachbesserungsbedarf in einigen Punkten deutlich zu machen (siehe News vom 11. September 2015). „Augenhöhe zwischen Verwerten und Kreativen zu schaffen ist das Ziel des ‚Referentenentwurf eines Gesetzes zur verbesserten Durchsetzung des Anspruchs der Urheber und ausübenden Künstler auf angemessene Vergütung’ der Bundesregierung. Die Richtung stimmt, aber der Entwurf ist aus unserer Sicht in einigen Punkten überarbeitungsbedürftig, weil er noch nicht in allen Punkten praxisgerecht ist“, heißt es denn auch in der neuen Stellungnahme der Initiative.
In ihrer Stellungnahme greift die Initiative Urheberrecht unter anderen folgende Punkte auf:
Zur Stärkung der Stellung der Urheber und ausübenden Künstler in Verwertungsverträgen schlägt die Initiative Urheberrecht die Einführung eines neuen § 31 Abs. 5 UrhG vor, der die Möglichkeit schafft, Allgemeine Geschäftsbedingungen gerichtlicher Überprüfung auch durch Verbände zu öffnen.
In der Praxis haben sich einzelne Verwerterorganisationen Verhandlungen über den Abschluss von Gemeinsamen Vergütungsregeln mit Erfolg entziehen können, obwohl sie entweder in anderen Bereichen tarifpolitisch aktiv sind oder sich als Verband zu urhebervertraglichen Regelungen einschließlich Vergütungsfragen regelmäßig äußern oder Empfehlungen abgeben. Um dem zu begegnen schlägt die Ini eine andere Definition der Verwerterorganisationen in § 36 Abs. 2 UrhG vor als die im Referentenentwurf.
Die Initiative hält ihre Forderung aufrecht, eine Formulierung in das Gesetz aufzunehmen, die die Feststellung der Verbindlichkeit des Schlichtungsergebnisses im Schlichtungsverfahren ermöglicht (§ 36 Abs. 5 (neu) UrhG).
Die Initiative Urheberrecht begrüßt, dass der Entwurf die Forderung aufgreift, im Falle des Verstoßes gegen Vergütungsregeln Verbandsklagen zuzulassen, ist aber der Auffassung, dass der Entwurf nicht weit genug geht, weil er in § 36 b UrhG die Verbandsklagemöglichkeit nur gegen Verwerter eröffnet, die selbst Partei der Vergütungsregeln oder Mitglied von Organisationen sind, die diese Vergütungsregeln abgeschlossen haben. Deshalb schlägt die Ini weitergehende Formulierungen vor.
Weitere Vorschläge hat die Initiative zum individuellen Nachforderungsanspruch sowie zum Rückrufrecht wegen anderweitiger Nutzung und wegen Nichtausübung sowie zur Gleichstellung der ausübenden Künstler. Weiteren Handlungsbedarf sieht die Ini zum Schutz der Urheber und ausübenden Künstler vor ungerechtfertigten Abtretungen sowie bei den Vergütungsansprüchen ausländischer Urheber und ausübender Künstler und macht entsprechende Regelungsvorschläge. Die Initiative Urheberrecht behält sich vor, weitere Stellungnahmen in Laufe der kommenden Monate zu veröffentlichen.