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Diskurs

Donnerstag, 13.08.2015

Neues VG-Gesetz: Initiative Urheberrecht nimmt Stellung

Die Initiative Urheberrecht hat ihre Stellungnahme zum Entwurf für ein Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG) beim Justizministerium eingereicht. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hatte Mitte Juni einen Referentenentwurf für ein VG-Richtlinie-Um...

Die Initiative Urheberrecht hat ihre Stellungnahme zum Entwurf für ein Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG) beim Justizministerium eingereicht.
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hatte Mitte Juni einen Referentenentwurf für ein VG-Richtlinie-Umsetzungsgesetz vorgelegt, mit dem die Vorgaben der EU-Richtlinie zur kollektiven Rechtewahrnehmung vom 26. Februar 2014 einem neuen Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG) umgesetzt werden sollen (siehe News vom 18. Juni 2015). Der Referentenentwurf, dessen Ressortabstimmung noch nicht abgeschlossen ist, wurde an die zu urheberrechtlichen Fragen zu beteiligenden Verbände und Institutionen für ihre Stellungnahmen bis zum 14. August 2015 versandt.

Stellungnahme der Initiative Urheberrecht zum
Referentenentwurf des BMJV zum „VG-Richtlinie-Umsetzungsgesetz (VGG)“ (Bearbeitungsstand 9.6.2015)

Die Initiative Urheberrecht vertritt über 35 Organisationen und Gewerkschaften von UrheberInnen und ausübenden KünstlerInnen. Die Mitglieder der Initiative Urheberrecht lassen ihre Nutzungsrechte und Vergütungsansprüche in unterschiedlichem Umfang von verschiedenen in der Regel deutschen Verwertungsgesellschaften (VGs) vertreten und verfolgen den Prozess der Umsetzung der EU-Richtlinie 2014/26/EU mit großem Interesse. Die Mitgliedsorganisationen werden ggf. eigene Verbandsstellungnahmen abgeben.
Die Initiative greift in der nachstehenden Stellungnahme vor allem diejenigen Regelungsvorschläge auf, die sich auf die Position der UrheberInnen und ausübenden KünstlerInnen als Mitglieder oder Berechtigte von Verwertungsgesellschaften und die Durchführung der Rechtewahrnehmung durch diese Gesellschaften, aber auch durch abhängige und unabhängige Verwertungseinrichtungen auswirken.

I. Mitwirkung der Mitglieder und Berechtigten

1. Mitglieder

Zu begrüßen ist, dass der Entwurf in § 7 die Unterscheidung zwischen Mitgliedern und Berechtigten aufrecht erhält und somit, sofern die VG dies mehrheitlich wünscht, die stärkeren Mitwirkungsmöglichkeiten der Mitglieder gegenüber den meist mit geringeren Anteilen am Erlös der Gesellschaft beteiligten Berechtigten aufrecht erhält.
Um Missverständnisse zu vermeiden, sollte zumindest in der Begründung klargestellt werden, dass Außenseiter, für die nach der Vermutungsregel des § 49 Abs.1 im Bereich der Vergütungsansprüche die zuständige VG die Vergütungen geltend macht, nicht als Berechtigte gelten, was Einfluss auf die Stimmenverhältnisse haben könnte.
Es ist aber zu bedenken, ob das VGG nicht den Gesellschaften die Möglichkeit offen halten sollte, durch Satzung die in Art. 8 Abs. 9 RL eröffnete Möglichkeit, Einschränkungen der Mitgliedschaftsrechte aufgrund Dauer der Mitgliedschaft oder Höhe der Erträge, einzuführen. Dadurch könnte besonders im Bereich der Wahrnehmung von Erstrechten mit teilweise erheblichem Umfang ausgeschlossen werden, dass wichtige Rechtsinhaber andere Möglichkeiten der Wahrnehmung ihrer Rechte suchen, weil sie fürchten, in der VG unverhältnismäßig majorisiert zu werden.
Bedauerlich ist, dass entsprechend der RL nun auch „Einrichtungen, die Rechtsinhaber vertreten“ als Mitglied aufgenommen werden müssen. Hierdurch wird das Konzept der VG als Gesellschaft kreativ Tätiger, die ihre Angelegenheit in die eigene Hand nehmen, verwässert.
Jedenfalls aber sollte der Entwurf entsprechend den Vorgaben der RL konkretisieren, dass diese Einrichtungen nur solche sein dürfen, die von Urhebern oder ausübenden Künstlern gebildet wurden, um auszuschließen, dass derartige Einrichtungen aus kommerziellen Erwägungen von Agenten oder Rechtsvertretern von Kreativen gegründet werden, um die Mitgliedschaft in einer VG zu erwerben und dort Einfluss auszuüben.

2. Rechtsinhaber

Nach der Begründung zu § 13 wird nicht ausgeschlossen, dass die Satzung der VG bestimmen kann, dass Kulturunternehmen wie Verlage oder Produzenten als Inhaber übertragener Rechte als Berechtigte oder – je nach Entscheidung der Satzungsgeber in der VG – als Mitglieder aufgenommen werden können. Dies ist zu begrüßen, denn zum einen handelt es sich bei ihnen nicht um „Einrichtungen“ und zum anderen setzt diese derartige Mitgliedschaft in einer VG die bestehende und bewährte Praxis fort, nach der Urheber und Inhaber aufgrund von Nutzungsverträgen mit einzelnen Urhebern übertragener Rechte gemeinsames Inkasso betreiben und zu pauschalen Lösungen hinsichtlich der Verteilung von Vergütungen gelangen, die die Verwaltungskosten reduzieren und umfangreiche Rechteklärungen vermeiden.

3. Vertretung und elektronische Abstimmung

Höchsten Bedenken begegnet der Entwurf, wenn er in § 19, wie es in der Begründung heißt, „keinen Gebrauch von der Möglichkeit“ des Art. 8 Ziff. 10 macht, die Vertretung für abwesende Mitglieder zu begrenzen. Dadurch wird die Möglichkeit eröffnet, dass kommerzielle Rechtsvertreter durch eine Überzahl gesammelter Stimmübertragungen das Votum der Mitgliedschaft verzerren.
Wir sind der Auffassung, dass der Entwurf in diesem Punkt entscheidend nachgebessert werden muss. Hier wären mehrere Möglichkeiten denkbar, um Missbrauch zu verhindern. Durch Einführung einer Obergrenze bei der Stimmübertragung könnte ganz generell die Möglichkeit, übertragene Stimmen auszuüben, eingeschränkt werden. Möglich wäre auch, die Möglichkeit, Stimmen zu sammeln und zu vertreten, zu qualifizieren und etwa ausschließlich Gewerkschaften oder Organisationen der Kreativen als Träger übertragener Stimmen zuzulassen.
Dies gilt umso mehr, als der Entwurf in § 19 Abs. 3 Mitgliedern die Möglichkeit der Ausübung ihrer Rechte mittels elektronischer Kommunikation eröffnet und damit die Notwendigkeit der Vertretung auf lange Sicht überflüssig macht.
Wir sind der Auffassung, dass angesichts der nicht vorhandenen Erfahrung mit derartigen Techniken und der Manipulationsmöglichkeiten derartiger Abstimmungen die Ausübung der Rechte mittels elektronischer Kommunikation auf die Übertragung des Stimmrechts in der Mitgliederversammlung beschränkt werden sollte.
Das Wesen der Mitgliederversammlung – bzw. der Gesellschafterversammlung in VGs, die nicht als Vereine konstituiert sind – besteht nach wie vor aus dem demokratisch strukturierten Prozess der anwesenden und an der Arbeit der Versammlung sowie am Diskurs interessierten Mitglieder bzw. Berechtigten, der durch elektronische Kommunikation nach derzeitigem Stand der Technik nicht ersetzt werden kann.

II. Zulassung und Kontrolle von VGs und Verwertungseinrichtungen, Schiedsstelle

1. Wettbewerb auf Augenhöhe

Die Richtlinie strebt an, den Wettbewerb der europäischen Verwertungsgesellschaften zu verbessern und erkennt gleichzeitig an, dass im Laufe der Entwicklungen der letzten Jahre bestimmte Wahrnehmungstätigkeiten durch abhängige oder unabhängige Verwertungseinrichtungen übernommen wurden. Das ist im Prinzip nicht zu kritisieren.

Es muss bei der Umsetzung aber darauf geachtet werden, dass die Harmonisierung tatsächlich nicht nur zwischen den VGs „Augenhöhe“ der Konkurrenten herstellt, sondern auch verhindert, dass Ungleichgewichte besonders zwischen unabhängigen Verwertungseinrichtungen und VGs entstehen, die daraus resultiere, dass letzteren – gewollt oder ungewollt – günstigere Bedingungen verschafft werden, die den Wettbewerb in der Rechtswahrnehmung verzerren.
Die Initiative Urheberrecht begrüßt deshalb, dass der Entwurf in Teil 4 die vom UrhWG bekannten Zulassungs- und Kontrollaufgaben der Aufsichtsbehörde beibehält und diese auch auf abhängige Verwertungseinrichtungen ausdehnt sowie in Umsetzung der RL die Internationalisierung der Aufsicht anstrebt, was gerade angesichts des schon heute hohen Niveaus der Aufsicht in Deutschland erforderlich ist, um Wettbewerbsnachteile der deutschen VGs wegen zu schwacher Aufsicht in anderen Mitgliedsstaaten abzubauen.

2. Keine oder schwächere Kontrolle über VGs aus nicht EU-Ländern und unabhängigen Verwertungseinrichtungen

Fraglich bleibt freilich, warum nur VGs in die Aufsichtsverfahren einbezogen werden. Die Bundesrepublik sollte angesichts der wachsenden Bedeutung von Verwertungseinrichtungen aus dem außereuropäischen Ausland auch die Tätigkeit solcher Verwertungseinrichtungen dem deutschen Wahrnehmungsrecht unterstellen, um volle Chancengleichheit herzustellen. Dies ermöglicht Erwägungsgrund 10 RL ausdrücklich.
Nicht nachzuvollziehen ist, dass sog. „unabhängige Verwertungseinrichtungen“ gemäß § 4 VGG, die ausdrücklich ohne Mitwirkung der Rechtinhaber und in Gewinnerzielungsabsicht tätig werden, der Zulassungspflicht nicht und der Aufsicht nur eingeschränkt unterliegen (z.B.: § 85 Abs. 4 – 6 gelten nicht). Die Befürchtung, dass derartige Einrichtungen, die ihr Ziel darin sehen, besonders werthaltiges Repertoire zu kumulieren, auf die gemäß §§ 27 und 32 vorgesehene Aufstellung eines Verteilungsplans und die darin mögliche soziale und kulturelle Förderung verzichten werden und durch Umgehung weiterer Vorschriften des VVG und entsprechender nationaler Regelungen Vorteile gegenüber regulierten VGs erzielen, wird durch die Formulierungen des Entwurfs bestätigt, was allerdings im wesentlichen den Vorgaben der RL geschuldet ist.
Die Initiative Urheberrecht fordert deshalb, die unabhängigen Verwertungseinrichtungen den VGs in Bezug auf alle Regelungen des VGG gleichzustellen.

3. Wahrnehmung von Vergütungsansprüchen nur durch in Deutschland zugelassene VGs

Die Wahrnehmung von Vergütungsansprüchen erfolgt auf der Grundlage von komplexen Vereinbarungen meist mehrerer VGs mit den Zahlungspflichtigen im Lande. Würden in Zukunft alle im Ausland mit der Geltendmachung von derartigen Ansprüchen betrauten Organisationen in Deutschland auf Wahrnehmung und damit Beteiligung an den Verhandlungen bestehen können, würde die Wahrnehmung auch für die Abgabepflichtigen unnötig erschwert.
Die Initiative Urheberrecht fordert deshalb, die Wahrnehmung von Vergütungsansprüchen ausdrücklich nur deutschen oder in Deutschland zugelassenen VGs vorzubehalten.

4. Zusammenarbeit von VGs / Konflikte zwischen VGs

§ 35 Abs. 2 VGG sieht vor, dass Nutzer verlangen können, dass mehrere in einem von einem Gesamtvertrag umfassten Wahrnehmungsgebiet tätige VGs auf Forderung des Vertragspartners gemeinsam verhandeln müssen. Dies ist im Prinzip sinnvoll, jedoch können sachliche Gründe vorliegen, die die gemeinsame Verhandlung ausschließen, was der Entwurf auch anerkennt. Die Begründung geht jedoch auf diese Gründe nicht ein, was zu langwierigen Rechtsstreitigkeiten führen kann.
Die Initiative Urheberrecht fordert deshalb eine Präzisierung der Begründung zu § 35 Abs. 2, die ermöglicht, Behinderungen der Verhandlungen und Verzögerungen der Abschlüsse von Verträgen zu verhindern. Gesellschaften aus dem Ausland oder solche, die mit anderen um die Aufteilung des Repertoires streiten, sollten auch gegen den Willen der Gesamtvertragspartner aus den Verhandlungen ausgeschlossen werden können. Die Nutzer sollten entgegen der Begründung zu § 35. Abs. 2 keinen Anspruch auf den Abschluss einer Gesamtvergütung haben, weil dies den VGs u.U. Verpflichtungen gegenüber nicht erreichbaren Rechtsinhabern aufbürdet, die sie nicht leisten können bzw. für deren Erfüllung sie in Anbetracht der Rechnungslegungsverpflichtungen sie nicht einstehen können.
Offen bleibt, ob der Entwurf in der Formulierung des § 92 entsprechend den Intentionen der RL den Rechtsweg vor die Schiedsstelle auch für Streitigkeiten zwischen Verwertungsgesellschaften eröffnet, was nach dem Wortlaut zumindest nicht ausgeschlossen erscheint. Derartige Streitigkeiten sind zu befürchten, wenn sich nach der Intention des RL-Gebers die Konkurrenz zwischen in- und ausländischen VGs verstärkt entwickeln sollte. Eine entsprechende Klarstellung des Entwurf und die Stärkung des Schiedsstellenverfahrens wäre im Interesse der Urheber zu begrüßen, um zu verhindern, dass derartige Konflikte von Anfang an vor den Zivilgerichten ausgetragen und zeitaufwendig geführt werden müssen. Zu prüfen wäre, ob auch Konflikte zwischen unabhängigen Verwertungseinrichtungen und VGs vor der Schiedsstelle ausgetragen werden sollen.

III. Rechtewahrnehmung und Nutzungen für nicht kommerzielle Zwecke

1. Zustimmung zur Rechtewahrnehmung

§ 10 des Entwurf fordert die Zustimmung des Rechteinhaber zur Wahrnehmung jedes einzelnen Rechts. Nur aus der Begründung ergibt sich, was selbstverständlich ist: Eine derartige Zustimmung kann nur formularmäßig in einem detaillierten Wahrnehmungsvertrag abgegeben werden, der entsprechend der Entwicklung des Urheberrechts auch später im Rahmen präziser Regelungen modifizierbar sein muss.
Keinesfalls kann diese Vorschrift dahingehend verstanden werden, dass in jedem Fall der Lizenzerteilung durch eine VG die Zustimmung des Rechtsinhabers eingeholt werden muss. Dies darf nur der Fall sein, wenn der Wahrnehmungsvertrag insofern in Bezug auf einzelne eingeräumte Rechte ein ausdrückliches Zustimmungserfordernis für jeden Nutzungsfall vorsieht. Eine Klarstellung in der Begründung wäre zu begrüßen.

Nicht deutlich wird auch, ob diese Zustimmung auch als Voraussetzung für die Wahrnehmung von Vergütungsansprüchen gelten soll. Dies verbietet sich aus praktischen und rechtlichen Gründen. Andernfalls würde die Wahrnehmung von solchen Ansprüchen unzumutbar erschwert.
Zur Vermeidung von Missverständnissen zwischen VG und Rechtsinhabern sollte eine Klarstellung im Text oder in der Begründung vorgenommen werden.

2. Nutzungen für nicht kommerzielle Zwecke

Zunächst sollte im Interesse der Wahrnehmung von Vergütungsansprüchen klargestellt werden, dass deren Inanspruchnahme nicht als „Nutzungen für nicht kommerzielle Zwecke“ angesehen und deshalb auch nicht ausgenommen werden kann (siehe vorstehend I.1).
Der Entwurf setzt in § 11 die Vorgabe der Richtlinie (Art. 5 Abs. 3 und 8) um, die vom Grundgedanken des Teilens und der kostenlosen Rechteeinräumung geprägt ist, wie sie z.B. in dem Konzept der Creative Commons Lizenzen ihren Ausdruck findet. Der RL-Geber hatte allerdings noch nicht die Erfahrung, die Urheber und ausübende Künstler inzwischen mit der Praxis großer Verwerter machen, die Urheber unter Druck veranlassen, derartige kostenlose oder unterhalb der Lizenzhöhe der VGs tarifierte Lizenzen zu vereinbaren und damit die Tarifsetzung der VGs zu umgehen oder außer Kraft zu setzen.
Es ist deshalb wenigstens zu begrüßen, dass der Entwurf es den VGs – und damit (hoffentlich) der Mehrheitsentscheidung der kreativ tätigen Mitglieder – überlässt die Bedingungen zur Erteilung derartiger kostenloser Lizenzen festzulegen.

IV. Verteilungsplan – kulturelle Förderung und soziale Leistungen

Zu den wesentlichen Errungenschaften des geltenden Wahrnehmungsgesetzes gehört die in § 7 UrhWG postulierte Verpflichtung, kulturelle und soziale Förderung vorzunehmen und hierfür gemäß § 8 UrhWG spezielle Einrichtungen zu schaffen. Hierdurch wird nicht zuletzt innerhalb des Verteilungssystems der VG der Gedanke der Sozialpflichtigkeit auch des Geistigen Eigentums verwirklicht, der im übrigen im UrhG seine wesentliche Ausprägung in der Verpflichtung zur Rücksichtnahme in bestimmten als gemeinnützig betrachteten Fällen bei der Tarifgestaltung findet.
Bedauerlicherweise gibt der Entwurf diesen Gedanken der Verwirklichung der Sozialpflichtigkeit zu Gunsten der Durchsetzung des Konkurrenzgedankens auf, ohne dass die RL hierzu einen Anlass bietet. Die Abzüge für soziale und kulturelle Förderung einer VG sind in der internationalen Zusammenarbeit ein wichtiges Vertragsargument zumindest gegenüber Gesellschaften aus Kulturkreisen, denen derartige gemeinnützige Abzüge fremd sind. Sie werden danach streben, mit einer Gesellschaft in Deutschland zusammenzuarbeiten, die auf derartige Abzüge verzichtet.
Damit setzt die vorgesehene Regelung einzelne VGs im Wettbewerb mit internationalen Konkurrenten dem Druck aus, auf soziale und kulturelle Förderung zu verzichten. Im Ergebnis würde nicht nur das dem VG-Leben innewohnende System der kollektiven gegenseitigen Verantwortung und des Einstehens füreinander aufgegeben. Es würde außerdem langfristig dem deutschen Kulturleben eine wesentliche Quelle der Förderung des kreativen Nachwuchses verloren gehen. Aber auch dem solidarischen Sozialsystem, das trotz des Bestehens der Künstlersozialkasse auf die ergänzende Unterstützung der Sozialwerke der VGs angewiesen ist, würde Schaden entstehen. Schließlich darf nicht aus den Augen gelassen werden, dass besonders die kulturelle und soziale Förderung der VGs einen wesentlichen Beitrag zur gesellschaftlichen Legitimation der kollektiven bzw. zentralisierten Rechtewahrnehmung leistet.
Die Initiative Urheberrecht plädiert deshalb entschieden dafür, aus der „Kannvorschrift“ wieder eine „Sollvorschrift“ zu machen, und die VGs damit auch in Zukunft zu verpflichten, ihrer kulturellen und sozialen Verantwortung gerecht zu werden.

V. Auskunftspflicht der Nutzer

Die Initiative Urheberrecht begrüßt, dass der Entwurf in §§ 41, 42 Auskunfts- und Meldepflichten der Nutzer erstmals ausdrücklich definiert. Unverhältnismäßig ist jedoch die Einschränkung des § 41 Abs. 1 Satz 2, die eine Auskunftspflicht entfallen lässt, wenn die Auskunft nur mit unangemessen hohem Aufwand erteilt werden kann. Hier wird eine Einladung zur Umgehung der Auskunftspflicht ausgesprochen, die nach aller Erfahrung zu Rechtsstreitigkeiten führen wird, die die Urheber und Rechtsinhaber einseitig benachteiligen, weil in diesem Fall nämlich ihre Gesellschaften höhere Kosten der Aufteilung übernehmen müssen, denn zur gewissenhaften Verteilung bleiben sie verpflichtet. Wie soll eine VG Informationen beschaffen, die die Nutzer angeblich nicht leisten können?
Aus diesem Grund ist zweifelhaft, ob die die im Prinzip sinnvolle und erforderliche Regelung in der gegenwärtigen Form zu Kostenersparnissen bei den VGs und damit zur Erhöhung der Ausschüttungen und zur Beschleunigung der Verteilungsverfahren führen wird und damit die Verkürzung der Ausschüttungsfrist in § 28 tatsächlich unterstützen bzw. auf eine belastbare Grundlage stellen wird.
Wir plädieren deshalb dafür, in Zusammenarbeit mit den VGs und unter Berücksichtigung deren Erfahrungen in der Begründung anhand von Beispielen klar zu stellen, wie Satz 2 zu interpretieren ist.
Die Formulierung erscheint im Übrigen auch deshalb unausgewogen, weil entsprechende Ausnahmeregelungen bei den Verpflichtungen der VGs, die ihnen ohne Rücksicht auf den Verwaltungsaufwand aufgebürdet werden, fehlen.

VI. Private Vervielfältigung

Die Initiative Urheberrecht begrüßt die Vorschläge des Entwurfs zur Stärkung der Durchsetzung der Vergütungsansprüche für die Privatkopie in §§ 39 Abs. 1, 93 und 107, insbesondere die Verpflichtung der Unternehmen zur Sicherheitsleistung. Diese Vorschriften berücksichtigen die Erfahrungen der ZPÜ und finden unsere volle Unterstützung. Im Weiteren schließen wir uns den Ausführungen der ZPÜ zu diesem Komplex voll inhaltlich an.

VII. Mehrgebietslizenzen

Die die Vergabe von Mehrgebietslizenzen betreffenden Regelungen haben nur auf einen Teil der in der Initiative Urheberrecht vertretenen Organisationen Auswirkungen. Wir enthalten uns einer Stellungnahme und verweisen auf die Ausführungen der Fachorganisationen und der GEMA.

Berlin, 9. August 2015

Prof. Dr. Gerhard Pfennig
Sprecher der Initiative Urheberrecht

stellungnahme-ini-urheberrecht-vgg-referentenentwurf.pdf (pdf, 389.9 KB)

Pressekontakt: info@urheber.info