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Diskurs

Mittwoch, 14.05.2014

Deutschland wird den WIPO-Blindenvertrag unterzeichnen

Das Bundeskabinett hat die Unterzeichnung des Marrakesch-Vertrags über urheberrechtliche Schrankenregelungen für Blinde und Sehbehinderte durch die Bundesrepublik Deutschland beschlossen. Sie soll im Juni 2014 erfolgen. Der internationale Vertrag soll den Zugang zu veröffentl...

Das Bundeskabinett hat die Unterzeichnung des Marrakesch-Vertrags über urheberrechtliche Schrankenregelungen für Blinde und Sehbehinderte durch die Bundesrepublik Deutschland beschlossen. Sie soll im Juni 2014 erfolgen.
Der internationale Vertrag soll den Zugang zu veröffentlichten Werken für blinde, sehbehinderte oder sonst lesebehinderte Personen verbessern. Er war nach jahrelangen Verhandlungen von der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) im Juni 2013 in Marrakesch angenommen worden (siehe News vom 27. Juni 2013). Kürzlich hatte ihn die Europäische Union unterzeichnet (siehe News vom 30. April 2014 ).
„Blinde, seh- und lesebehinderte Menschen müssen Zugang zu denselben Büchern haben wie andere Menschen auch. Der Vertrag von Marrakesch ist ein wichtiger Schritt auf dem Weg zu gleichberechtigter Teilhabe an Kultur und Wissen", erklärte Bundesjustiz- und Verbrauchschutzminister Heiko Maas anlässlich des Kabinettsbeschlusses am 14. Mai 2014.
Der neue Marrakesch-Vertrag (Download) sieht vor, dass die Vertragsstaaten Regelungen in ihr Urheberrecht aufnehmen, die es erlauben, urheberrechtlich geschützte Bücher auch ohne Zustimmung der Rechteinhabers in für Blinde und Sehbehinderte lesbare Formate zu überführen (z.B. Brailleschrift, Großformatdrucke oder Hörbücher), diese Sonderformate zu verbreiten und im Internet den behinderten Menschen zugänglich zu machen. Die Vertragsstaaten können die Herstellung sowie die Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung der Sonderformate bestimmten Einrichtungen wie beispielsweise Blindenbibliotheken übertragen. Der Vertrag regelt darüber hinaus den grenzüberschreitenden Austausch der barrierefreien Werke.
Bereits heute existiert im deutschen Urheberrechtsgesetz eine Regelung zu Gunsten von behinderten Menschen. Nach einer Ratifizierung des Marrakesch-Vertrages müsste der § 45a UrhG aber angepasst werden. Diese Regelung müsste nach Mitteilung des Bundesjustizministeriums zusätzlich um das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung im Internet und auch auf Legasthenie erweitert werden. Diese Behinderung wird zurzeit nicht erfasst.

Pressekontakt: info@urheber.info