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Diskurs

Montag, 16.02.2015

Synchronsprecher haben Anspruch auf Namensnennung

In diesen Tagen rechtskräftig geworden ist ein Urteil des Landgerichts Berlin zum Namensnennungsrecht von Synchronschauspielern. In seinem Urte...

In diesen Tagen rechtskräftig geworden ist ein Urteil des Landgerichts Berlin zum Namensnennungsrecht von Synchronschauspielern.
In seinem Urteil vom 4. November 2014 (Az.: 15 O 153/14) stellte das Gericht fest, dass eine in der Branche nicht unübliche Regelung in den Allgemeinen Produktionsbedingungen, nach der der Filmhersteller nicht verpflichtet ist, den Namen des Synchronschauspielers „im Vor- oder Nachspann sowie in Ankündigungen jeder Art zu nennen“, von dem Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen wesentlich abweiche und mithin unwirksam sei. „Die Bestimmungen zum Urheberbenennungsrecht (§§ 13, 74 UrhG) gehören zum Urheberpersönlichkeitsrecht und gewährleisten die Anerkennung der Urheberschaft des Schöpfers des Werkes in der Öffentlichkeit“, entschied das Landgericht. Es handele sich um eine besonders intensive Beeinträchtigung der Rechte des Künstlers. Dem klagenden Synchronschauspieler Roland Hemmo wurde ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 100 Prozent der ihm zugeflossenen Gage zugesprochen
Obwohl es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt und sich das Urteil nur auf sog. „öffentliche Vorführungen“ bezieht, lasse sich die dargestellte Rechtslage auf jede Form der Verwertung übertragen (Vermarktung als DVD, der Verleih der DVDs oder ein Angebot über einen Streaming-Dienst), begrüßt der Interessenverband der Synchronschauspieler (IVS) das Urteil. „Im Ergebnis handelt es sich um eine Entscheidung von grundsätzlichem Charakter, die erneut auch einen großen Erfolg für das Berufsbild des Synchronschauspielers darstellt.“

Pressekontakt: info@urheber.info